Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Das Indossament.

sirungs mandat beurkunden soll^). Dieses In-dossament heißt Indossament zum Jncasso^). I.Form dieses Indossamentes. Daß ein solches Indossa-ment gemeint sei, muß aus der Form desselben deutlicherhellen, denn im Zweifel ist ein Indossament als eineigentliches Indossament zu behandeln Eine deutlicheBezeichnung desselben ist enthalten in den Worten: zumJncasso zur Eincasstrung, in Vollmacht, inProcura, Werth einzusenden, und auch in denWorten^): für meine Rechnung, es soll mir validi-ren, es soll mir gute Zahlung seyn. II. Die Wir-kung dieses Indossamentes bestimmt sich zunächst nachden Grundsätzen des Eincassirungsmandates 1. DasVerhältniß zwischen dem Indossanten und Jndos-

2) Über dieses Indossament vgl. Iliecius exoro. VI.secl. III. cke inckossainoiito camlliorum in procura. TreitschkeEncyclopädie. Bd 1. S. 443509. stellenweise. Bd 2. S. 645.656 658. Über Quitnng statt Indossament ebendaselbstS. 493495.

3) Andere Namen sind: Vollmachtsindossament, Procurain-dossament, Indossament in Procura, auch, aber nicht bezeich-nend, einfaches Indossament, unvollständiges Indossament. Inden lateinischen Schriften inäossameiUum per inoclum mniickmi.

4) Vgl. unten. Nr. III.

5) Die folgenden Worte deuten schon nach allgemeinen Aus-legungsregeln auf ein Vollmachtsindossament, und nicht erst inFolge eines kaufmännischen Gebrauches. Dahingegen sind dieWorte: Werth in mir selbst an sich nicht hinreichend deut-lich, daß sie nach einem allgemeinen kaufmännischen Gebrauchnur bei einem Vollmachtsindossament vorkommen, wie TreitschkeEncyclopädie Bd 1. S. 477. behauptet, möchte zu bezwei-feln seyn.

6) Diese Grundsätze sind oben Bd. 1 §. 119. im Genaue-ren entwickelt.