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Das Indossament.
sirungs mandat beurkunden soll^). Dieses In-dossament heißt Indossament zum Jncasso^). I.Form dieses Indossamentes. Daß ein solches Indossa-ment gemeint sei, muß aus der Form desselben deutlicherhellen, denn im Zweifel ist ein Indossament als eineigentliches Indossament zu behandeln Eine deutlicheBezeichnung desselben ist enthalten in den Worten: zumJncasso — zur Eincasstrung, — in Vollmacht, — inProcura, — Werth einzusenden, — und auch in denWorten^): für meine Rechnung, — es soll mir validi-ren, — es soll mir gute Zahlung seyn. II. Die Wir-kung dieses Indossamentes bestimmt sich zunächst nachden Grundsätzen des Eincassirungsmandates 1. DasVerhältniß zwischen dem Indossanten und Jndos-
2) Über dieses Indossament vgl. Iliecius exoro. VI.secl. III. cke inckossainoiito camlliorum in procura. TreitschkeEncyclopädie. Bd 1. S. 443—509. stellenweise. Bd 2. S. 645.656 — 658. Über Quitnng statt Indossament ebendaselbstS. 493—495.
3) Andere Namen sind: Vollmachtsindossament, Procurain-dossament, Indossament in Procura, auch, aber nicht bezeich-nend, einfaches Indossament, unvollständiges Indossament. Inden lateinischen Schriften inäossameiUum per inoclum mniickmi.
4) Vgl. unten. Nr. III.
5) Die folgenden Worte deuten schon nach allgemeinen Aus-legungsregeln auf ein Vollmachtsindossament, und nicht erst inFolge eines kaufmännischen Gebrauches. Dahingegen sind dieWorte: Werth in mir selbst an sich nicht hinreichend deut-lich, daß sie nach einem allgemeinen kaufmännischen Gebrauchnur bei einem Vollmachtsindossament vorkommen, wie TreitschkeEncyclopädie Bd 1. S. 477. behauptet, möchte zu bezwei-feln seyn.
6) Diese Grundsätze sind oben Bd. 1 §. 119. im Genaue-ren entwickelt.