Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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279
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§. 229. Das Indossament als unwesentliche Form. 279

satar anlangend, so sind sie Mandant und Mandatar,also ist jener gegen diesen wesentlich nur berechtigt, undnur zufällig verpflichtet, sie sind nicht Indossant undJndossatar dem Rechtsgeschäft nach, nur der Form nach.Zu den Verpflichtungen des Jndossatars gehört auch,daß er eventuellster den Protest Mangel Zahlung erhebeund an seinen Indossanten sofort einsende, damit diesernun den Regreßweg antreten kann, nicht aber ist er ver-pflichtet (obgleich berechtigt), die Wechsclsumme vom Ac-ccptanten einzuklagen, noch auch verpflichtet (und auchnicht berechtigt), das Regreßrecht seines Indossanten kla-gend oder in der Güte zu verfolgen. 2. Das Verhält-niß des Jndossatars zu andern Personen anlan-gend, so ist er lcgitimirt 1. die Wechselsumme vom Tras-saten und Acccptantcn zu empfangen und sie nöthigen-falls einzuklagen ^), auch den Protest Mangel Zahlungzu erheben und zu notificircn, Alles im Namen und ausdem Recht seines Indossanten; ferner 2. durch ein weite-res Indossament, welches, wenn es auch die Form deseigentlichen Indossamentes hat, doch nur für ein Procu-raindossament gelten kann, eine andere Person sich zusubstituircn und zu dem erwähnten Verfahren zu Icgitimi-ren 2), dies auch dann, wenn das ihn lcgitimircndc In-dossament diese SubstitutionSbefugniß nicht, z. B. durchden Zusatz: an Ordre, ausspricht^). Nicht aber ist erlegitimirt 3. durch ein Indossament seinen Indossanten

7) Nämlich wenn er ihm zu ersetzende Aufwendungen ge-macht hat (vgl. oben Bd 1. K. 1l9. Note 10.), und unterUmständen zu einer Provision.

8) So auch Einert. S. 143.

9) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd 1.S.474.475.K. 17.

10) Anders manche Wechselordnungen.