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Das Indossament.
und dessen Vormänner (Indossanten und Trassanten)einer neuen Person (dem Jndossatar) zu verpflich-ten und dieser ein eigenes Recht gegen den Acceptan-ten zu verschaffen, dies auch dann nicht, wenn das ihnlegitimirende Indossament an Ordre lautet "). Dasdem Indossament zum Jncasso folgende Indossament kanndaher, wenn es auch die Form des eigentlichen Indossa-mentes hat, doch nur für ein substituirendeö Procurain-dossament gelten. Nicht legitimirt ist er ferner 4. zumEmpfang und noch viel weniger zur Einklagung der Re-greßsumme von den Vormännern (Indossanten und Tras-santen) seines Indossanten ^). m. Die Frage wird häu-fig aufgeworfen: Welches Indossament soll man zunächstannehmen, ein eigentliches Indossament oder ein Indos-sament zum Jncasso?^) Für das letztere führt man an,daß Veräußerungen nicht zu vermuthen, Verzichte strittzu interpretiren seien, daß es das Minimum und der
11) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd 1 . S. 471—474.Grattenauer über die Wechselprocura. Berlin 1800.S. 147—150.
12) So auch Einert. S. 143. aber ohne Gründe anzuge-ben. Die Gründe sind folgende. Das Einfordern und Empfan-gen der Rcgreßsumme kann möglicherweise dem Interesse desMandanten (Committenten) widerstreiten. Der Mandatar (Com-missivnär) kann nicht wissen, ob nicht der Mandant Gründehabe, diesem oder jenem Bormann vorbeizugehen, und wie erdie Ricambiorechnung formiren will und formiren kann. DerMandatar kennt nicht die Auslagen, die der Mandant gehabt,und ob er so oder nicht so rechnen will, wie er rechnen dürfte,wenn er wirklich eine Rücktratte gezogen hätte, und ob er nichtGründe hat, wirklich eine Rücktratte zu ziehen.
13) Wender W.N. Bd 1. §. 367. S. 605—608. PöhlöW.R. Bd 2. S. 341—343. Daniels W.N. S. 97—108.111. Besonders Treitschke Encyclopädie. Bdl.S. 476 —486.