§. 230. Daö eigentliche Indossament. 281
gewöhnlichere Fall sei. Dieser letztere Grund umgekehrtwird von der Gegenmeinung für das eigentliche Indossa-ment gebraucht. Für dieses wird außerdem geltend ge-macht: das Indossament habe ganz die Form einer Ses-sion, und es sei immer eine Art von Simulation, wennder Indossant diese Form brauche, um bloß eine Voll-macht zur Eincassirung oder Ausklage zu ertheilen, daherder Gegner das simple Procurenverhältniß mittelst einerEinrede geltend zu machen und zu beweisen habe").Die Gesetze präsumiren verschieden"). Den beiderseiti-gen Gründen steht vielerlei entgegen. Das Richtigereist: Es ist gar nicht zu präsumiren. Das Indossamentin seiner einfachen Form ist ein eigentliches Indossament.Diese Bedeutung kann es nur durch solche Zusätze ver-lieren, welche diese Bedeutung deutlich aufheben, mithinwie nicht durch solche Zusätze, welche nur die Rechtswir-kung des eigentlichen Indossamentes beschränken, so auchnicht durch solche, deren Bedeutung zweifelhaft ist.
§. 230.
DaS eigentliche Indossament.
Das Indossament (in der Bedeutung Form) kommtvor als Form für die Begründung eines eigenthümlichenRcchtsgeschäftes, eines Indossamentes in diesem Sinn.Diese Form ist daö eigentliche Indossament*).Es ist zunächst die gewöhnliche Form und die wenig strei-tige Wirkung desselben darzustellen, um auf dieser Grund-
14) So Cropp Gntachten. S. 158.
15) Treitschke Encyclopädie. Bd 1. S. 479—486.
1) Andere Namen: Eigenthumöindossament, — vollständigesIndossament, — qualificirteö Indossament, — Indossament zurBegebung. Auch iuäossnmeutum xer moäuiu csssionis.