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Das Indossament.
läge weiter zu bauen. I. Form. Die gewöhnliche Form")ist die Beurkundung 1. auf dem Rücken der Wechselur-kuude. 2. Mit den Worten: Für mich an Herrn (Na-me), oder: Für mich an die Ordre des Herrn (Name).Damit ist genannt der Jndossatar. 3. MitNamcns-unterschrift. Mit dieser ist genannt der Indossant.II. Wirkung^). Von dem eigentlichen Indossamentgelten die folgenden Rechtssätze theils nach allen, theilsnach den meisten Wechselordnungen, welche sich aussprc-chcn, theils nach einer feststehenden Ansicht der Kaufleuteund einer ziemlich übereinstimmenden Ansicht der Juristen.1. Die Echtheit der Namensunterschrist des Indossantenbedarf keiner Beglaubigung, sie gilt als echt, sobald keineSpuren der Unechtheit, also der Fälschung, auf demWechsel sich finden, so daß der, welcher durch ein schein-bar echtes Indossament, oder durch eine Reihe scheinbar-echter Indossamente Jndossatar ward, zur Sache legiti-mirt istH. Daher der Trassat ihm zahlen darf, undjeder Wechselschuldner (Acceptant, Trassant, Indossant,Geber eines eigenen Wechsels) ihm den Wechsel einlösendarf und muß. 2. Der Indossant steht für die Zahlungder Wcchselsumme ein, so daß er, wenn diese ausbleibt,zur Zahlung der Regreßsumme, und wenn die Accepta-tion ausbleibt, zur Sichcrheitsbestellung verpflichtet ist.3. Den Jndossatar treffen nur solche Einreden, die ausder Wcchselurkunde beweisbar, oder aus einem Ncchts-verhältniß zwischen ihm und dem Schuldner hergenommensind^). 4. Die Beschränkungen der Statthaftigkeit oder
2) DaS Genauere über die Form unten 8- 233.
3) Das Genauere über die Wirkung unten in den spätern 8§.
4) Pöhls W.R.Bd2.S.409. Daniels W.R. S.257.258.
5) liiuerl iiieililatioiiuin aä jus camdiale xp>o(ümon VI.