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Daö Indossament.
deutschen Rechts genannt. Die eigenthümlichen Wirkun-gen sind aber solcher Art und in solcher Menge da, daßsie den Begriff der Cession gänzlich aufheben^). Auch
weiß man nicht zu erklären, woher der Cession gerade
eines Wechsels diese eigenthümlichen Wirkungen kommen.Es liegen der Annahme der Cession verschiedene unrichtigeAnsichten unter: 1. Die Ansicht, als ob eine Forderung
einem Andern, als dem Gläubiger, auf keinem andern
Wege, als auf dem der Cession zu Gute kommen könne.Man übersieht dabei, daß der Trassant nicht nothwendigeine Forderung gegen den Trassaten hat, und daß dieForderung des Einen einem Andern auf sehr verschiedeneArt zu Gute kommen kann, nämlich außer vermittelstCession auch durch die Vermittelung eines Zahlungsman-dats, eines Eincassirungsmandats, einer Assignation, ei-ner Delegation, eines trassirten Wechsels. Worin liegtnun der Grund, bei diesen verschiedenen Möglichkeitendie Cession für das wirkliche Verhältniß zu nehmen?Ferner 2. die Ansicht, daß das Indossament die Formeiner Cession habe^). Dies ist aber augenscheinlich nicht
Abhandlungen wird das Indossament eine Übertragung der Rechtedes Indossanten genannt.
2) Die Vergleichung der Wirkungen der Cession, wie sieim §.227., mit den Wirkungen des Indossamentes, wie sie im§. 230. dargestellt sind, wird einen ausreichenden Beweis lie-fern, daß das Indossament keine Cession ist.
3) So Cropp Gutachten. S. 158. So auch EinertS. 140.Z. 2. v.u. („daö Indossament bezeichnet den Inhaber desWechsels gerade so, wie eine Cessionsurkunde den Cessionar alsInhaber der Forderung darstellt"), welcher aber den Gesichtspunktder Cession verwirft, weil das Indossament nicht die Bestimmungeiner Cessionsurkunde habe (S. 136. tz. 30.), und den Gesichtspunktder Bürgschaft ausstellt. Über diesen vgl. oben den Text. Nr. II.