8.231. Die rechtliche Natur des Indossamentes. Negativ. 285
der Fall 4). — Dem Gesichtspunkt der Session wider-streitet aber einmal der Umstand, daß aus ihm die Wir-kungen des Indossamentes nicht erklärt sind, namentlich nichtdie Haftung des Indossanten, im Fall die Zahlung derWechselsumme ausbleibt, denn wer sein Recht aus einemWechsel cedirt, ist keineswegs selber durchweg verhaftet.Und fern er widerstreitet der Umstand, daß die Formel „ichcedire" anerkannt die Bedeutung hat, daß die Wirkungen desIndossamentes theilweise ausgeschlossen sind.— Das Indos-sament ist keine Session, mithin auch nicht eine Session miteiner Bürgschaft verbunden. II. Das Indossament ist nichteine Bürgjcha st. Es wird behauptet 1. das Indossamentsei eine Verkürzung des Wechsels; auch: es sei eine Ga-rantie^); 2. der Indossant sei ein Bürge für den Tras-santen und für die übrigen Indossanten unter Vcr-zichtleistung auf alle Einreden °). Diese Meinung schließt
4) vgl. unten 8- 233.
5) In dem Ausdruck: das Indossament sei eine Verbürgungdes Wechsels (d. h. der Wechselurkunde), ist gar nicht ein Rcchts-begriff angedeutet. Eben so wenig folgt aus der kaufmännischenAusdrucksweise: das Indossament sei Übernahme einer Garantiefür die Einlösung des Wechsels, oder: die Indossanten seienGarantö des Wechsels, irgend etwas für die rechtliche Naturdes durch das Indossament vermittelten Rechtsgeschäftes.
6) Nach Einert S. 137. „ist der Indossant Wechsel-bürge, d. i. Bürge unter Verzicht aus alle Einreden, derVorauSklage, der Theilung, und mehrere Indossanten auf einemWechsel sind sich gegenseitig Bürgen. Der ältere Geber ist denübrigen Bürge, die nach ihm die Indossamente gemacht haben.Das Indossament ist nicht eine mit dem Zusatz der Bürgschafts-leistung bekleidete Cession. Das Indossament ist nichts als Bürg-schaftsleistung." Für wen der Indossant Bürgschaft leiste, wirdspäter (S. 201. 222.) bemerkt: für den Trassanten.