Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Das Indossament.

aus einer Ähnlichkeit mit der Bürgschaft, die in nichtsWeiterm besteht, als daß wenn Einer nicht zahlt, einAnderer zahlen muß, auf die Identität beider Nechtsin-stitute, und entfernt den Einwand, daß sie im Übrigenabweichen, damit, daß es eine Bürgschaft mit dem Weg-fallen aller Einreden sei, die Meinung übersieht, daßeine Bürgschaft, bei welcher wirklich gültig auf alleEinreden verzichtet wird, mithin auch auf den Einwand,daß die vorhandenen Verhältnisse gar nicht dem Begriffder Bürgschaft entsprechen, offenbar gar nicht eine Bürg-schaft ist. Nun gehört es aber zum Begriff der Bürg-schaft, daß eine Schuld da ist, für die man bürgt,daß die Schuld, für die man bürgt, da ist. Wennaber die Tratte falsch ist, und auch alle übrigen Indos-samente falsch sind, also der Trassant und die übrigenIndossanten gar nicht Schuldner sind, so haftet dennochder Indossant dem Jndossatar, was dem Begriff derBürgschaft direct widerstreitet. Es müßte also in demIndossament eine Bürgschaft mit Ausschluß selbst derVoraussetzungen der Bürgschaft angenommen wer-den; das ist aber keine Bürgschaft. Wenn die Mei-nung überdieß behauptet: das Indossament sei nichtsals Bürgschaftsleistung, so übersieht sie, daß,wenn auch der Indossant Bürge seyn mag, doch der Jn-dossatar eine neue Person ist, und also die Vermittelunganzugeben ist, wie diese zu einer Forderung kommt. DaNiemanden Bürgschaft geleistet werden kann, der nichtGläubiger ist oder wird, so muß der Jndossatar, wenndurch das Indossament nichts weiter als eine Vcrbür-gung begründet wird, entweder schon vor dem Indossa-ment Gläubiger des Trassanten und der übrigen Indos-santen gewesen seyn, oder nach demselben es werden,