§. 232. Die rechtl. Natur des Indossamentes. Positiv. 287
wahrend er es doch ausgemacht durch das Indossamentwird. Die Meinung ist also, da sie diese Vermittelungnicht angiebt, überdies' unvollständig. III. Das Indossa-ment ist nicht kein Vertrag. Wer behauptet, daß inder Begebung einer Tratte gar kein Vertrag liegtmüßte dieß auch von der Begebung eines Indossamentesbehaupten, da das Indossament eine neue Tratte ist.Aus diesem Grunde folgt aber eben die Unrichtigkeit die-ser Auffassung des Indossamentes.
§. 232.
Die rechtliche Natur des Indossamentes. Positiv.
Das Indossament ist eine Tratte. Das In-dossament einer Tratte ist eine neue Tratte, welchean die alte Tratte sich anschließt. Dieser Hauptsatz istzu beweisen, sodann sein Inhalt zu erörtern. — DasIndossament ist eine Tratte Z. Dieß ergiebt sich 1. ausdem Zweck, 2. aus der Form, 3. aus den Wirkungendes Indossamentes. — 1. Der Satz ergiebt sich aus dem
Zweck des Indossamentes. Der Indossant will, daß dieWechselzahlung, wie sie ihm geschehen sollte, eben so nun-mehr seinem Jndossatar geschehe. Das natürlichste ein-fachste Mittel dieses zu bewerkstelligen ist offenbar, daß er,diesem seinem Willen gemäß zu zahlen, den Trassatenauffordert. Und dieß geschieht am einfachsten und sicher-sten durch eine Tratte, in welcher er den Inhalt der
7) vgl. oben §. 216. No. 16.
1) Eine Tratte mit einem Indossament ist ein Papier mitzwei Tratten. Ein eigener Wechsel mit einem Indossament istein Papier mit zwei Wechseln, einem eigenen und einem trassir-tcn. Ein Wechsel mit mehreren Indossamenten enthält eben soviele Tratten an ihn angeschlossen.