Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8- 233. Form des Indossamentes. 289

mcnte eben so viele separate Tratten denkt. Statt dießauszuführen, wird es genügen, auf die Entwickelung desSatzes in den folgenden Paragraphen zu verweisen. Wennalle bisher feststehenden Wirkungen des Indossaments ausdiesem Satze folgen, so wird derselbe damit als richtigbewiesen seyn. Aus diesem Satz sind zugleich diese Wir-kungeu schärfer zu bestimmen, und in ihrem tiefern Zu-sammenhang zu entwickeln. 4. Der Satz findet eine Be-stätigung darin, daß das Meiste, was bei Tratten vor-kommt, auch bei Indossamenten sich findet Und dieserUmstand hat danach auch gar nichts Auffallendes. 5. DasIndossament auch eines eigenen Wechsels ist eine Tratte.Zwar liegt hier nicht eine Tratte vor, an welche eineTratte sich anschließt, sondern ein eigener Wechsel. Alleindas Indossament ist stets bei beiden Arten des Wechsels alsein und dasselbe Rechtsinstitut behandelt worden. Dereigene Wechsel enthält in dem Indossament eine an ihnangeschlossene Tratte. DaS Resultat ist also: DasIndossament einer Tratte ist eine ne.ue Tratte,mithin ein neuer Zahlungsauftrag und ein neuesWechselversprechen, d. h. ein neues Summen-vcrsprechen. Hieraus ergeben sich als Consequenzendie bedeutendsten Rechtssäßc H.

8. 233.

Form deö Indossamentes.

Für die Form des Indossamentes crgiebt der Satz:Das Indossament ist eine Tratte, die Folge, daß es

3) z. B. Indossamente an eigene Ordre; u. s. w.

Diese sind theils in den folgenden 88 233245 ent-wickelt, theils werden sie im weiter» Verlauf der Darstellunghervortreten.

Thiil's Handelsrecht. 2r Bd.

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