Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Das Indossament.

die Form der Tratte hat. Unter der Form verstehtman den Inhalt der Urkunde. Der Inhalt derTratte gilt in dem Indossament so weit wiederholt, als esdenselben nicht anders bestimmt. Die in dein Indossa-ment liegende Tratte enthält wesentlich ihren Trassanten,den Indossanten, und ihren Nehmer, den Jndossa-tar, und das eben die Tratte im Gegensatz des eigenenWechsels charactcrisi'rende Merkmal: den Zahlungsauf-trag. Einen andern Inhalt hat sie nicht wesentlich, dasie in allem Übrigen den Inhalt der Grundtratte >) inBezug nehmen kann. Wesentlich ist demnach dem In-dossament Folgendes. I. Der Name des Indossan-ten. Der Name ist entweder der bürgerliche Name oderder kaufmännische, die Firma. H. Die Bezeichnungdes Jndossatars. Das Indossament lautet entwederauf den Namen (den bürgerlichen oder die Firma) desJndossatars, und zwar mit oder ohne den Zusatz anOrdre, oder lautet auf den Inhaber, oder bezeichnet gar-nicht den Jndossatar. Danach ist es entweder 1. ein Nec-taindossament, oder 2. ein Ordreindossamcnt, oder 3. einIndossament an Inhaber, oder 4. ein Blancoindossament ^).Der Gültigkeit des Indossamentes steht es weder entgegen,daß der Jndossatar zugleich der Trassat ist, noch daß kr-aus dem Wechsel, sei es als Acceptant ^), Trassant, Jn-

1) Oder des eigenen Wechsels, an welchen das Indossamentsich anschließt.

2) Unter dem ausgefüllten Indossament versteht man balddas Indossament 1. 2. im Gegensatz von 3. 4., bald das In-dossament 1. 2. 3. im Gegensatz von 4. Das Blancoindossa-ment, welches oft nur wen Namen des Indossanten enthält, kannaber auch in einem andern Sinn ausgefüllt und mehr oder we-niger ausgefüllt werden, z. B. mit Zeitdatum, Ortsdatum.

. 3) Das zu Gunsten des Trassaten oder Acccptanten ausge-