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Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Das Indossament.

mcnt keinen Platz bietet, so wird siealougirt", mit einerAlongc" versehen

8. 234.

Form und Natur des Begebungsvertragcs.

Das Indossament enthält einen Zahlungsauftragund einen Wechsel eben so wie die Tratte. Es ist,wie die Tratte, eine Anweisung mit hinzutretendem Wech-selversprechen 2). Das Indossament wird begeben ^), da-durch entsteht der Begebungsvertrag I. Form desBegcbungsvcrtrages des Indossanten. Das Wechselver-sprcchen des Indossanten beruht auf einem Wechsel, demIndossament, und einem Wechselvertrage, dem Begebungs-vertrage. Die Form des Wechselvertrages ist das Ge-ben und Nehmen des Wechsels, also hier des Indos-samentes. Der Act des Gebens und Nehmens ist ganz

12) Beuder W.R. Bd. 1. S. 565. 566. Pöhlö W.N.Bd. 2. S. 348. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 122.

1) Das Indossament ist auch eine Wechselurkunde, eine Ur-kunde mit dem Wort Wechsel, denn das Wort Wechsel ist ausder Tratte in dem Indossament zu ergänzen, eben so wie derübrige wesentliche Inhalt der Tratte, ohne dessen Wiederholungdas wortkarge Indossament weder verständlich, noch brauchbarseyn würde.

2) Vgl. oben Bd. 1. 8- 127. und oben 8- 216. Nr. 13.

3) Wenn man sagt: die Tratte wird begeben durch das In-dossament, so ist das ungenau gesprochen. Die Tratte wirdbegeben und das Indossament wird begeben, die Tratte wirdweiterbegeben durch das Begeben des Indossamentes.

4) Indossamente ohne Begebung d. h. ohne Geben undNehmen im technischen Sinn, nämlich zur Begründung einesWechselvertrageö, des Begebungövertrages kommen vor inden Procuraindossamenten.