§. 234. Form und Natur deö Bcgebungsvcrtrages. 297
formlos. Das gegebene Indossament, nicht das ver-sprochene, auch nicht das ausgestellte, begründetden Wechselvertrag. Danach kann der Indossant dasvollständig ausgestellte Indossament, bevor es gegeben undgenommen ist, durchstreichen und sonst zerstören, es istdas keine Verletzung eines Wechselvertrages. Das Gebenund Nehmen muß in der Absicht geschehen, den Wech-selvertrag zu begründen. Diese Absicht bedarf abernicht des Beweises. Das Geben und Nehmen be-darf auch nicht des Beweises, es genügt das Habendes Indossamentes. Der Indossant hat aber gegen denJndossatar den Beweis frei, daß jene Absicht, oder dasGeben und Nehmen fehle, es ist der Beweis, daß mitihm der Wechsclvertrag, aus welchem er fordere, nicht ge-schlossen worden sei ^). H. Die Natur des Begebungs-vertrages des Indossanten bestimmt sich nach dem Inhaltdesselben, und danach ist er ein Summenversprechen ohneGegenversprechcn ^). Damit ist seine Natur erklärt. DerBegebungsvertrag des Indossanten ist ein Formvcrtrag,denn er hat keine andere ouusa ckebencki, als das Gebenund Nehmen des Indossamentes, er dient den verschie-denartigsten Verhältnissen gerade dadurch, daß er sieverdeckt und ausschließt, daher ist er weder ein an-derer Vertrag, noch kein Vertrag. Er hat ganz dieselbe
5) Alles Bemerkte, welches eben so bei dem Bcgebungs-vertrage des Trassanten zutrifft (vgl. §. 212.) ist genauer be-gründet und entwickelt in §. 180.
6) Daß dieß der Inhalt des durch das Indossament in derBedeutung Form begründeten Wechsclvcrtragcs, also deö Indos-samentes in der Bedeutung Rechtsgeschäft ist, wird in dem §. 237.dargethan werden.