298 Das Indossament.
Natur, wie der Begebungsvcrtrag deö Trassanten, denndas Indossament ist eine Tratte ^).
8. 235. -
Verhältniß zwischen dem Indossanten und Indvssatcn.
In dem Indossament, als einer Tratte, ist außereinem Wechsel ein Zahlungsauftrag enthalten. ESkommt daher das Verhältniß in Betracht, welches zwischendem Indossanten und dem Jndossatcn, welcher entwe-der Trassat oder Acceptant oder Geber eines eigenen Wechselsist >), besteht. Dieses Verhältniß ist ein Mandat. 1. DerGrund, weshalb der Mandatar, der Jndossat, wenn er ge-willigt oder verpflichtet ist, dem Indossanten die Zahlung zumachen, diese dem Jndossatar macht, mithin den in dem In-dossament enthaltenen Auftrag ausführt, vielleicht ihn sogarschon vorher übernimmt, also zur Ausführung desselbensich verpflichtet, liegt darin, dass diese Zahlung an denJndossatar für eine dem Indossanten geleistete gilt (da siemit dem Willen, Auftrag, des letztem geschieht), mithinihn rechtlich in dieselbe Lage bringt, als hätte er directdem-Jndossanten gezahlt. Ein besonderes Verhältniß zwi-
7) Daß der Begebungsvertrag deö Indossanten nicht eineCession und auch nicht eine Bürgschaft ist, ist bereits oben 8-231. dargethan. Da daö Indossament eine Tratte ist, so würdeman mit demselben Recht, aber eben deshalb auch mit demsel-ben Unrecht alle die unrichtigen Gesichtspunkte, welche für denBegebungsvertrag des Trassanten geltend gemacht werden (vgl.oben 8- 215. 216.), auch für den Begcbungsvertrag des In-dossanten geltend machen.
1) Der Ausdruck Jndossat, nach der Analogie von Tras-sat gebildet, bezeichnet die genannten Personen in ihrer Stel-lung zu einem Indossanten. So kommt der Ausdruck auch inWechselordnungen vor.