§. 235. Verhältniß zwischen d. Indossanten u. Jndossaten. 299
schen dem Indossanten und dem Jndossaten liegt daherder Übernahme und Ausführung des in dem Indossamententhaltenen Zahlungsauftrages regelmäßig nicht unter.—2. Eine Übernahme des auch in dem Indossament ent-haltenen Zahlungsauftrages und aller in allen Indossa-menten enthaltenen Zahlungsaufträge liegt in der Accep-tation einer an Ordre lautenden TratteDenn derAcceptant einer Ordretratte verspricht die Zahlung nichtnur dem ersten Nehmcr derselben, sondern verspricht auch,der Ordre desselben Folge leisten zu wollen, er übernimmtmithin nicht nur den in der Tratte, sondern auch die inden Indossamenten enthaltenen Zahlungsaufträge, ist alsozur Ausführung auch der letztem verpflichtet. Er accep-tirt nicht nur die Tratte, sondern auch die Indossamente.Seine Verpflichtung ist nicht lediglich eine Verpflichtungaus dem in der Acceptation liegenden Acceptwcchscl gegendie Jndoffatare, sondern auch eine aus der in der Ac-ceptation liegenden Übernahme der Zahlungsaufträge ge-gen die Indossanten. Daraus folgt, daß der Acceptant,welcher dem Jndossatar nicht zahlt, den Indossanten, weiler deren Zahlungsaufträge, die er übernommen, nichtausgeführt, deshalb entschädigungspflichtig ist 3.
2) Und eben so in dem Ausstellen pincs eigenen Wechselsan die Ordre des Nehmers.
3) Zum Beispiel. Eine Ordretratte ist einmal indossirt.Der Acceptant zahlt dem Jndossatar nicht, welcher nun Regreßgegen den Indossanten nimmt. Dieser geht nicht an den Tras-santen zurück, weil dieser gänzlich insolvent ist, sondern wendetsich an den Acccptanten. Dieser ist aus dem Acccptwechsel nurzur Zahlung der Wechsclsumme nebst Verzugszinsen verpflichtet.Damit ist der Indossant wegen der von ihm gezahlten Regreß-summe vielleicht bei Weitem nicht gedeckt. Den Ausfall kann