Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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§.235. Verhältniß zwischen d. Indossanten u. Jndossatcn. 301

eine negative. 1. Der Trassat oder Acceptant, welcher demJndossatar zahlt, kann die Schadloshaltung, Deckung,dafür, daß durch diese Zahlung sein Vermögen verrin-gert wird, nicht von dem Indossanten verlangen, sondernnur von demjenigen, für dessen Rechnung die indossirtcTratte, die Grundtratte, geht, also nur von dem Tras-santen, oder dem Dritten, für dessen Rechnung diesegeht 6). Zwar folgt aus dem ertheilten Mandat an undfür sich die Deckungspflicht des Mandanten ^), allein dießist in Betreff des Indossanten anders nach der eigenthüm-lichen Natur des Indossamentes, welche darin besteht, daßdas Indossament nicht einen ganz selbständigen, sondern ei-nen an einen andern, bereits vorhandenen Zahlungsauftragsich anschließenden Zahlungsauftrag enthält, in welchem da-her nicht der Wille liegt, die bereits von einem Andern über-nommene Decknngspflicht statt desselben oder neben demsel-ben (privativ oder kumulativ) zu übernehmen, sondern nurder Wille, die andere Person, an welche nunmehr gezahltwerden soll, zu bezeichnen. Für die Deckungspflicht ist

einem Jndossatar zahlt. Für Rechnung des Indossanten, alssolchen, geht die Zahlung nicht. Wenn der erste Nehmer deseigenen Wechsels zufällig zugleich derjenige ist, welcher die Va-luta schuldet, so hält er, welcher zugleich Indossant ist, aller-dings den Geber des eigenen Wechsels schadlos, aber nicht inseiner Eigenschaft des Indossanten. Die in dem Indossamenteines eigenen Wechsels enthaltene Tratte ist demnach ebenfallsstets eine Tratte für fremde Rechnung, man kann in dem In-dossament ergänzen: und stellen es auf Rechnung dessen, welcherihnen die Valuta schuldet.

0) In dem Indossament einer Tratte kann man also ergän-zen: und stellen es auf Rechnung desjenigen, für dessen Rech-nung die Grundtratte geht.

7) Vgl. oben Bd. 1. §. 116.