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Das Indossament.
es demnach gleichgültig, ob der Trassat oder Acceptantdem ersten Nehm er der Tratte oder dessen Jndossataroder einem weiter» Jndossatar zahlt. Die in dem In-dossament enthaltene Tratte ist demnach, es mag dieTratte, auf welcher es steht, acceptirt seyn oder nicht,eine für fremde Rechnung gezogene Tratte. Dasheißt: der Indossant ist nicht verpflichtet, das Vermögendes Trassaten oder Acceptanten um soviel, als es durchdie Zahlung der Wechselsumme verringert wird, zu ver-mehren, man kann dieß nennen: eine positive Deckungzu machen. Es kommt aber vor, daß der Indossant sichhierzu besonders verpflichtet, entweder, und dieß ist nichtselten, durch eine nicht auf der Wechselurkunde verzeich-nete Aufforderung, für seine Rechnung, zu seinen Ehren,zu interveniren, oder, was selten ist, durch eine solcheAufforderung auf der Wechselurkunde selbst Die indem Indossament enthaltene Tratte ist also ausnahms-weise eine für eigene Rechnung des Indossantengezogene, das heißt verpflichtet diesen zur positiven De-ckung. 2. Mit dieser Deckung ist der Umstand nicht zuverwechseln, daß der Trassat oder Acceptant, welcher demJndossatar zahlt, nun nicht dem Indossanten zuzahlen hat. Will man auf diese negative Schadloshal-tung mit dem Ausdruck für eigene Rechnung deuten, soist dann das Indossament stets zugleich eine für eigene Rech-nung des Indossanten gezogene Tratte Man sollte
8) Hieher gehört der bereits oben 8.195. Nr. 2. erwähnte,zwar seltene, aber doch vorkommende Fall, daß das Indossa-ment den Zusatz hat: Nöthige »falls für meine Rechnung;also der Fall einer unechten Nothadresse.
9) Es scheint freilich in jenem negativen Umstand bei eineracceptirten Tratte eine.vollständige Schadloöhaltung des Ac-