Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
303
Einzelbild herunterladen
 

§. 230. Das Valuteilverhältm'ß deö Indossamentes. 303

aber in diesem Sinn diesen Allsdruck nicht brauchen, weiler so dem kaufmännischen Sprachgebrauch widerstreitet.

§. 236.

Das Valuteilverhältm'ß des Indossamentes.

In dem Indossament als einer Tratte, ist außer ei-nem Zahlungsauftrag ein Wechsel enthalten. Demdurch die Begebung des Indossamentes, also dieses Wech-sels, begründeten Wechselvertrage des Indossanten liegtein Verhältniß unter, weshalb der Indossant ihn eingeht,das Wechselversprechen giebt. Dieses unterliegende Ver-hältniß, das Valuten Verhältniß, ist, während dasRecht aus dem Jndossamentwechsel stets ein und dasselbeist, der verschiedensten Art, und besteht zwischen dem Jn-

ceptanten durch den Indossanten zu liegen, und demnach dasIndossament einer solchen eine lediglich für eigene Rechnung desIndossanten gezogene Tratte zu seyn. Man kann nämlich sa-gen: da der Acceptant Schuldner des Indossanten ist, so wirder für die Zahlung, die er dem Jndossatar macht, dadurch vondem Indossanten vollständig gedeckt, daß dieser seine Forderungan ihn nun verliert, es ist nicht anders, wie überhaupt bei je-der auf Schuld (vgl. oben Bd. 1. 8- 138.) gezogenen Tratte.Allein es wird hierbei übersehen, daß die Schuld deö Acceptantenan den Indossanten in nichts Anderem besteht, als in dem Ver-sprechen der Zahlung, welche er nunmehr statt an den Indossantenan den Jndossatar macht, daß demnach die Frage nach der Deckungdes Acceptanten nicht sowohl auf die Zahlung geht, als aufdas Versprechen, welches er durch dieselbe erfüllt, und es ist klar,daß die Verringerung seines Vermögens, welche er durch dasVersprechen, das er erfüllen muß, leidet, nicht schon dadurchersetzt wird, daß er von dem Versprechen durch die Erfüllungbefreiet wird, -in einer andern Auffassung, daß er für die Zah-lung nicht dadurch entschädigt wird, daß er sie nicht zu wiederho-len braucht.