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Das Indossament.
dossantm und entweder dem Jndofsatar oder einem An-dern Das unterliegende Verhältniß ist oft der Art,
daß die Ncgreßpflicht des Indossanten damit unvereinbarist, also das der Form nach dem Jndofsatar gegebeneVersprechen als ein nicht ernstlich gemeintes sich heraus-stellt. So z. B. wenn nur ein Eincassirungsmandat oderein s. g. Verkaufsmandat unterliegt. Die Simulationhat verschiedene Gründe, z. B. um nicht ein Mißtrauenzu äußern. Es sind in Betreff der Valuta die facti-schcn Verhältnisse und die Rechtsverhältnisse bei dem In-dossament dieselben wie bei der Tratte, und natürlich,da das Indossament eine Tratte ist, es gilt für dasIndossament Alles, was bereits oben §. 177. über dieValuta bemerkt ist, man braucht nur statt Wechselnehmerund Wechselgeber specieller Jndofsatar und Indossant zulesen. Auch wegen des Wechselschlusses und desJnterimsscheines oder Jnterimswechsels zwischendem Indossanten und Jndofsatar gilt das oben §. 176.178. Bemerkte ^). — Übrigens ist das Indossament nichtwesentlich für die Brauchbarkeit der Tratte. Die Trattedient verschiedenen Zwecken, auch wenn sie vom ersten Neh-mer nicht weiter begeben wird, und dient weitem Zwecken,wenn sie weiter begeben wird Die Tratte wird von
1) Dieß wird zuweilen in dem Indossament angedeutet durchdie Formel: Valuta von Herrn —, oder Valuta in Rechnungdes Herrn — (und nun die Anfangsbuchstaben des Namens je-nes Andern).
2) Der Jndofsatar, der Wechselschließer, und derjenige, wel-cher in dem Valutenverhältniß steht, sind zuweilen drei verschie-dene Personen. Dieser Umstand kann nicht genug beachtet wer-den. Vgl. auch oben S. 124. 128.
3) Die Behauptung geht zu weit, daß die Tratte zur Be-gebung bestimmt sei, und ihren ganzen Zweck verfehle, wenn sie