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Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 237. Verpflichtung des Indossanten gegen den Jndossatar. 305

dem Nehmen weiter begeben vermittelst Indossament, oder,wenn sie an den Inhaber lautet, durch bloße Übergabe

8- 237.

Verpflichtung des Indossanten gegen den Jndossatar.

Das Indossament ist eine Tratte. Das in dem In-dossament enthaltene Versprechen des Indossanten hat den-selben Inhalt, wie das in der Tratte enthaltene des Tras-santen, es begründet dieselbe Verpflichtung unter derselbenVoraussetzung ^). Der Indossant macht dem Jndossatargegenüber die Tratte zu seiner Tratte Die Verpflich-tung des Indossanten ist danach eine zweifache. Sie geht

in der Hand des ersten Nehmers bleibe, daher die Begebbarkeitin der Natur der Tratte liege (Einert W.R. S. 314.). Nurdie Ordretratte (nicht die Rectatrattc) ist darauf berechnet, daßsie begeben werden könne, und auch nur darauf, daß sie bege-ben werden könne, nicht daß sie begeben werde; des Tras-santen und des ersten Nehmers Zweck kann erreicht werdenohne alle Jndossirung.

4) Der Satz bei Einert W.N. S. 140. 8- 31., welchener selbst als paradox klingend bezeichnet:Das Indossament istdas sicherste Mittel, in einzelnen vorkommenden Fällen das Be-geben der Wechsel zu verhindern" kann nicht anders und sollnach der Begründung desselben auf S. 140143. auch wohlnicht anders verstanden werden, als auf folgende Weise. DasIndossament zum Jncasso hindert alle weitere Begebung desWechsels, das eigentliche Indossament, wenn es auf Namenlautet (also weder ein Blancoindossament ist, noch an Inhaberlautet), ist für die weitere Begebnng durch bloße Übergabe desPapieres ein Hinderniß.

1) Die Haftung des Indossanten bestimmt sich nicht nachder Haftung eines Cedenten 6o voritais und <le bonitawnominio. Denn der Indossant ist ein Trassant, nicht ein Cedent.

2) Zuweilen nicht in aller Maaße. Vgl. unten Note 8.

Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 20