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Das Indossament.
1. auf Zahlung der Regreßsumme ^). Nur als ein Sum-menverfprechen kann das Versprechen des Indossanten auf-gefaßt werden ^). Die Regreßsumme ist die Wechselsummenach Cours nebst Unkosten ^). Die Voraussetzung diesesRegresses ist der Protest Mangel Zahlung ^). Wenneine Rücktratte^) auf den Indossanten gezogen wird, soentscheidet der Cours zwischen dem Zahlungsort und demBegebungsort (nicht der protestirten Tratte ^), sondern)des Indossamentes, wenn dieses einen solchen durch einOrtsdatum ausweiset. Der Zusatz in dem Indossament„frei von Obligo" ^) bedeutet, daß in dem Indossamentkein Wechselversprechen (des Indossanten) liege, das Jn-
3) Es gilt hier die Ausführung des §. 213.
4) Vgl. oben 8. 182. S. 123—125.
5) Vgl. oben Z. 218.
6) Vgl. oben 8- 210. 217.
7) Vgl. oben 8. 219.
8) Diese Worte in 8« 219. S. 235. erklären sich daraus,daß dort der Trassant der protestirten Tratte als der Rctrassatgedacht ist.
9) Gleichbedeutend ist der Zusatz: ohne Obligo, — ohneGewähr, — ohne Gewährleistung, — ohne Regreß. — Die An-sicht, daß diese Zusätze das Indossament zu einer Cession ma-chen, ist unrichtig, und hängt mit der unrichtigen Ansicht zu-sammen, daß das Indossament eine Cession mit abweichendenWirkungen sei. Für gleichbedeutend muß auch der Zusatz: Ichcedire diesen Wechsel, gehalten werden, weil er mit deralten Auffassung des Indossamentes zusammenhängt, und dieAnnahme der Cession schon dadurch ausgeschlossen ist, daß derJndossatar ohne Verisicirung der Namensschrift des Indossantenlegitimirt seyn soll. Dazu kommt, daß durch die Cession derJndossatar in eine nachtheiligere Lage kommt, ohne daß diesedem Indossanten nützt, nämlich daß der Schuldner seine Ein-reden gegen den Indossanten nicht einbüßt.