8. 238. Der Jndossatar gegenüber dem Trassaten. 307
dossament behält im Übrigen seine volle Bedeutung, welchees durch den in demselben enthaltenen Zahlungsauftraghat, wonach sich das Recht des Jndofsatars gegen denTrassaten, Acccptanten, Trassanten, und gegen frühereIndossanten bestimmt. Das dem Indossament unterlie-gende Verhältniß bestimmt die Rechte und Verbindlichkei-ten des Indossanten und Jndofsatars unter einander. DieVerpflichtung des Indossanten 2. aus dem Protest Man-gel Annahme ist eben die des Trassanten, und dahernach Verschiedenheit der Wechselordnungen eine sehr ver-schiedene "Z. 3. Für diese Verpflichtung des Indossantengegen seinen unmittelbaren Jndossatar ist es ganz gleich-gültig, ob dieses sein Indossament, und auch ob die Tratte,und auch ob die übrigen Indossamente an Ordre lau-ten oder nicht.
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Der Jndossatar gegenüber dem Trassaten.
Der Trassat, welcher die Tratte nicht acceptirt hat,ist aus der Tratte nicht verpflichtet zu zahlen. Die Zah-lung kann von ihm nicht gefordert werden, sie ist einefreiwillige. Wenn er die Zahlung leistet, so hat er dasRecht auf Deckung, vorausgesetzt, daß er einem solchenInhaber der Tratte zahlt, welcher legitimirt ist, die Zah-lung zu empfangen. Die Frage nach der Legitimationkann man so ausdrücken: wem darf der Trassat zahlen?wem zahlt er gültig? Diese Frage beantwortet sich nachdem in der Tratte enthaltenen Zahlungsauftrag fol-gendermaaßen. Der Trassat zahlt gültig 1. dem ersten
10) Vgl. oben 8. 222. 223.
1) Es wird also von einer Nebenordre oder Contreordre ab-gesehen. Vgl. oben 8- 190. Nr. 2.
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