Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
308
Einzelbild herunterladen
 

308

Das Indossament.

Nehmer der Tratte; aber auch 2. dem Jndossatar des-selben ; und auch 3. einem jeden weiter» Jndossatar. Soist es nicht nur in dein gewöhnlichen Fall, daß die Tratteund alle Indossamente an Ordre lauten, wo ausdrück-lich ausgesprochen ist, daß auch an die weitere Ordre,also an den Jndossatar gezahlt werden dürfe und solle,sondern auch in dem Fall, daß die Tratte und alle In-dossamente recta lauten, oder daß sie theils an Ordre,theils recta lauten. Denn es fehlt an allem Interessedes Trassanten und der Indossanten, daß die Zahlungnur der einen von ihnen genannten Person, und nichtauch mit deren Willen einer andern Person geschehen solle,da kraft des in dem Indossament enthaltenen Willens,weitem Zahlungsauftrages, die dem Jndossatar geleisteteZahlung für eine dem Indossanten geleistete gilt. Fürdie Legitimation des Jndossatars gegenüber dem Trassa-ten Nichtacceptantcn genügt es, die Indossamente ledig-lich als Vollmachten zum Empfang der Wechselsummeaufzufassen. Das Wort Ordre hat nur Einfluß auf dieWirkung des vom Acceptanten, Trassanten, Indossantengegebenen Versprechens. Der Trassat wird natürlich,weil er sonst sein Recht auf Deckung nicht verfolgen kann,dem Jndossatar die Zahlung nicht anders leisten, als ge-gen Vorzeigung und Auslieferung nicht nur dieses In-dossamentes, sondern auch aller frühern Indossamente undder Tratte, was sich von selbst macht, wenn diese Zah-lungsaufträge^) in einer Urkunde, auf einem Papier, stehen.

2) Obschon ein Wechsel direkte lautet, so kann dennoch der-selbe am Verfalltag an des Inhabers Ordre unbekümmert ge-zahlt werden. Phoonscn amstcrdamer Wcchsclgebranch. Lap.XVI. §. 25.

3) Wir sagen Zahlungsaufträge, denn dem Trassaten gegen-