Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
348
Einzelbild herunterladen
 

348

Das Indossament.

Differenz der Gegenleistungen, der Unterschied der Wechsel-summe und der Valutensumme darf also, da die Gegen-leistungen beliebig hoch bemessen werden können, beliebighoch beredet werden. Der Disconto ist demnach ein ganzanderes Institut als die Zinsen, kein Zinsenabzug, undunterliegt mithin den Beschränkungen der Zinsen nicht Z.Diese Deduktion ist dann zutreffend, wenn der Discontonicht rein hervortritt, sondern in der Valuta, in dem Coursdes Wechsels, versteckt ist^), denn dann fehlt es am An-halt für die Anwendung des Zinsfußes. Der reine Dis-conto, und nur von diesem ist hier die Rede, ist aber einAbzug, welcher, nachdem bereits die Valuta mit Erwägungaller der Umstände, welche auf die Größe derselben ein-wirken, bestimmt ist, lediglich deshalb von derselben gemachtwird, weil sie sofort oder wenigstens vor Verfall desWechsels bezahlt wird. Auf den Preis, Cours, des rei-nen Disconto können daher auch nur die Umstände ein-wirken, welche in Betracht kommen, wenn man ein Ca-pital hingiebt, um es später erstattet zu erhalten. Manentbehrt die Benutzung des Capitals, und läuft überdiesGefahr durch den gegebenen Credit, der Disconto enthältalso ein Miethgcld und eine Assecuranzprämie. Mit Rechtwerden daher als diejenigen Umstände, welche die Größedes Disconto bestimmen, angegeben 1. die Menge dermüssigcn, angebotenen Capitalien, 2. die Sicherheit desdiscontirten Wechsels, für welche namentlich die Mengeseiner Indossamente bedeutend wird, 3. die Menge der

7) Diese Deduktion würde Daniels W.R. S. 174. undPöhls W.R. Bd. 2. S. 700. unterschreiben müssen.

8) Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 81. 82. Bd. 2. S. 153.i. 1. 154.