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Die Intervention.
adressaten in eben dieser Zeitfolge nicht erhoben, so sindsie ungültig, aus ungültigen Protesten aber besteht keinRegreß. Wenn die frühere Zeit nicht aus dem Wech-sel ersichtlich ist, und dieß ist der gewöhnliche Fall, so hatder Wechselnehmer die Wahl, welchen der mehreren Noth-adressaten er zuvor angehen will ^). In Betreff desRegresses Mangel Annahme gilt das eben Ge-sagte. Es steht daher regelmäßig im Belieben des Wech-selnehmers, welchen der mehreren Nothadressaten er frü-her , welchen später auf das Accept angehen will, in demseltenen Fall, daß aus der Tratte ersichtlich ist, welcheNothadresse sie früher, welche später erhalten hat, sinddie Proteste Mangel Annahme der Nothadressaten nurdann gültig, wenn sie in eben dieser Zeitfolge erhobenworden sind
II. Mehrere angebotene Accepte 6). Der
demselben die Meinung der Interessenten hervor, daß die frü-here Constituirung nicht alö bedeutungslos behandelt werden soll.
4) Es ist für alle diese Sätze gleichgültig 1. ob die mehre-ren Nothadressen denselben oder verschiedene Adressanten haben,was überdieß fast nie aus dem Wechsel ersichtlich ist; 2. ob füreigene oder für fremde Rechnung nothadressirt ist, was ebenfallsfast nie aus dem Wechsel ersichtlich ist, denn das Deckungsver-hältniß ist ohne Einfluß auf das Recht aus dem Wechsel; 3. obder eine oder andere Nothadressat bereits ein Accept gegeben hat.
5) Denn der später constituirte, aber vor dem früher con-stituirten angegangene Nothadressat kann das Accept aus demGrunde geweigert haben, weil der Fall der Noth, für welchener gerufen sei, noch gar nicht eingetreten sei. Die bloße Mög-lichkeit dieses Grundes macht diesen Protest Mangel Annahmeungültig (unerheblich, irrelevant).
6) Wenn mehrere Accepte geweigert sind, so kann derUmstand, daß die Accepte nicht in einer bestimmten Reihenfolge