8. 257. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. 389
Wechselnehmer darf alle Accepte annehmen. Will er sienicht sämmtlich annehmen, oder kann er es nicht, weilihm das eine nur für den Fall offerirt ist, daß nicht einanderes gegeben sei, so entsteht die Frage, ob er demeinen Aceept vor dem andern den Vorzug zu geben ver-pflichtet ist. Wenn er verpflichtet ist, so kann die Nicht-beachtung dieser s. g. Verpflichtung nur die Folge haben,daß der Regreß Mangel Annahme oder gar der RegreßMangel Zahlung wegfällt. Diese Folge der verkehrtenWahl wird offenbar nicht begründet durch das Accept,welches er genommen, sondern durch die Zurückweisungdes nicht genommenen Acceptes. Die Frage stellt sichalso dahin, welchen Nachtheil es für den Wechselnehmerhat, daß er ein ihm angebotenes Accept zurückgewiesenhat. Dieser Nachtheil kann, da es im Belieben des Wech-selnehmers steht, ob er die Tratte dem Trassaten, alsoum so mehr, ob er sie dem Nothadreffaten oder gar ei-nem Dritten zum Accept präscntiren wifl, also ob er über-haupt ein Accept auf derselben will, oder nicht, gar keinanderer seyn, als daß er dieses Accept entbehrt, und denProtest Mangel Annahme dieser Person. Da es nun le-diglich der Protest Mangel Annahme des Trassaten undder Nothadreffaten ist, welcher den Regreß auf Sicher-stellung begründet, so folgt. Der Wechselnehmer wirdnie das Accept des Trassaten und der Nothadreffaten,
gesucht sind, den Wechselnehmer von dem Regreß Mangel An-nahme ausschließen. Dieser Fall tritt nur beim Trassaten undden Nothadreffaten ein, und ist bereits besprochen. Es bleibtnur noch der Fall, daß mehrere Accepte angeboten sind.
7) Damit ist der Umstand nicht zu verwechseln, daß durchdie Annahme eines Ehrenacceptes, gleich viel von wem gegeben,der Regreß auf Sicherstellung ausgeschlossen ist.