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Die Intervention.
auch nicht deren Ehrenaccept, zurückweisen, weil die Zu-rückweisung ihm nicht nur dieses Accept, sondern auch denfür den Regreß auf Sicherstellung nothwendigen ProtestMangel Annahme entzieht. Dahingegen kann er jedesandere ihm angebotene Ehrenaccept zurückweisen, die Zu-rückweisung hat keinen andern Nachtheil, wenn es über-haupt ein Nachtheil ist, als daß ihm dieses Accept fehlt,und bietet ihm sogar da einen Vortheil, wo er durch dieAnnahme des Ehrenacceptes den Regreß auf Sicherstel-lung verliert, indem er gegen den Verlust dieses Regres-ses geschützt ist. Will er, diesen Verlust nicht scheuend,von mehreren Ehrenaccepten eines annehmen, so hat erdie freieste Wahl, die er nach der Creditwürdigkeit desEhrenacceptanten treffen wird, und es ist für ihn sogarohne allen Nachtheil, wenn er das zu Ehren des Tras-santen angebotene Accept zurückweiset und das zu Ehrendes letzten Indossanten angebotene annimmt. Nach die-ser Verständigung ist die unklare Frage: welchem vonmehreren angebotenen Accepten den Vorzug zu geben derWechselnehmer verpflichtet sei? da die s. g. Verpflichtungnur Bedingung seines Rechtes ist, dahin zu verdeutlichen:Verliert der Wechselnehmer sein Regreßrecht gegen die Vor-männer auf Sicherstellung durch die Zurückweisung einesAcceptes, und welches Acceptes? und dahin zu beantwor-ten: Er verliert es durch die Zurückweisung des Acceptes,auch des Ehrenacceptes, des Trassaten, wie des Noth-adressaten, nicht aber durch die Zurückweisung des Eh-renacceptes anderer Personen, durch welche er sich viel-mehr nach manchen Wechselordnungen dasselbe conservirt.
III. Mehrere angebotene Zahlungen. Wenndem Wechselnehmer die Zahlung von mehreren Seiten(Trassat, Nothadressat, Ehrenacceptant, Ehrenzahlcr) an-