Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 257. CvWon mehrerer Jntervem'enten. Fortsetzung. 391

geboten wird, so kann er 1. ohne alle Gefahr die Zah-lung von irgend wem annehmen, gleich viel ob derZahler mit oder ohne Auftrag und für wessen Rechnunger zahlt, und jede andere Zahlung zurückweisen. Es hatgar keinen Sinn, wenn er verpflichtet seyn soll, einebestimmte Zahlung (z. B. diejenige, durch welche weni-ger Vormänner, als durch eine andere, befreiet werden)zurückzuweisen, denn diese Verpflichtung kann nur soaufgefaßt werden, daß die Zurückweisung die Bedingungseines Regreßrechts, so wie seines Rechts aus einem et-waigen Aeccpt ist, er bedarf nun aber, wenn er Zah-lung erhält, weder des Regresses, noch dieses Rechtes.Es fehlt an einem Präjudiz der Annahme, also bestehtkeine Verpflichtung des Wechselnehmers zur Zu-rückweisung einer Zahlung. Man kann dieß auch soausdrücken: Der Wechselnehmer hat das Recht, Zahlungvon Jedermann anzunehmen. Unter mehreren ihm ange-botenen Zahlungen hat er die Wahl. 2. Nicht aber kannder Wechselnehmer ohne Gefahr jede ihm angebotene Zah-lung zurückweisen. Die Verpflichtung zur An-nahme der Zahlung von bestimmten Personen oder gar vonJedermann hat vollkommenen Sinn, da es an einem Prä-judiz der Zurückweisung nicht fehlt. Die Zurückweisungkann die Folge haben, daß er auf das Ausbleiben der Zah-lung, die er zurückwies, und selbst auf das Ausbleiben ande-rer Zahlungen keine Regreßrechte gründen kann. Die Zu-rückweisung oder vorläufige Zurückweisung einer Zahlungkann dem Wechselnehmer nur dann gefährlich werden, wenner späterhin weder die andere Zahlung, auf die er hoffte,noch die zurückgewiesene Zahlung, wenn er sie hinterherwill, erhält. Die Frage stellt sich demnach so: Darf derWechselnehmer, unbeschadet seines Regreßrechtes, eine ihm