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Die Intervention.
angebotene Zahlung vorläufig zurückweisen, um erst eineandere Zahlung zu suchen? Vorweg zu erwähnen ist diezweifellose Antwort. Er darf nicht zurückweisen die reineZahlung des Trassaten, und wenn der Trassat wederschlechtweg, noch unter Protest zahlen will, die reineZahlung der Nothadressaten. Es würde ihm sonst anden für sein Regreßrecht unentbehrlichen Protesten Man-gel Zahlung des Trassaten und der Nothadressaten fehlen.Die Frage bleibt nur für den Fall, daß ihm Ehrenzah-lungen angeboten werden. Es entstehen nun folgendeFragen. 1. Wenn der Trassat die Zahlung unter Pro-test, also eine Ehrenzahlung anbietet, muß er diese beiVerlust seines Regreßrechts annehmen, oder darf er siezurückweisen, um zuvor die Nothadressaten anzugehen?2. Wenn ein Nothadressat die Zahlung unter Protest,also eine Ehrenzahlung anbietet, muß der Wechselnehmerdiese bei Verlust seines Regreßrechts annehmen, oder darfer sie zurückweisen, um zuvor die übrigen Nothadressatenanzugehen? 3. Wenn der Trassat eine Ehrenzahlunganbietet, oder ein Nothadressat eine Ehrenzahlung anbie-tet, darf der Wechselnehmer diese zurückweisen, um denEhrenacccptanten anzugehen? 4. Wenn der Trassat, einNothadressat, ein Ehrenacceptant Ehrenzahlung anbietet,darf der Wechselnehmer diese Zahlungen zurückweisen,um zuvor dritte Personen, welche sich zu Ehrenzahlernerbieten, genauer zu befragen und mit ihnen zu un-terhandeln? Alle diese Fragen sind dahin zu beant-worten. Der Wechselnehmer muß bei Verlust seinesRegreßrechtes die angebotene Ehrenzahlung annehmen,überhaupt Zahlung von Jedermann annehmen. Dennfür ihn selber besteht kein rechtliches Interesse, von wemer Zahlung erhält, wenn er nur Zahlung erhält, die