12
Einleitung.
meine, separate Darstellung derselben schon deshalb nichtmöglich, weil sie fast jedes Glied der Handclswifsenschaftdurchdringt, und daher die letztere wiederholen würde, da-her findet sich denn auch das Meiste derselben nur in zer-streuten Bemerkungen, besonders in den Werken über Han-delswisscnschaft und Handelsrecht, dargestellt oder angedeu-tet^. Aber einzelne Theile der Handelswisscnschaft lassensich allerdings vorzugsweise aus diesem Gesichtspunkt bear-beiten, wie dies denn auch vielfach geschehen ist. Am er-sprießlichsten für das Handelsrecht würde die Darstellungder kaufmännischen Klugheit in Betreff der Abschließungder einzelnen Handelsgeschäfte seyn, nämlich die Betrach-tung der letztem von Seiten der kaufmännischen Speku-lation. Bei dieser Auffassung liegt die Frage zum Grunde,warum gerade dieses oder jenes Geschäft, und warum esso und nicht anders abgeschlossen wird, was durch dasselbeerreicht werden soll und kann, und was man bei demsel-ben wagt. Erst diese Seite führt in vieler Beziehung zurrichtigen juristischen Würdigung der Verhältnisse, nämlichauf die eigentliche Meinung der Contrahcntcn. In dieserihrer Bedeutung für das Handelsrecht ist die kaufmännischeSpeculation noch nicht allgemein erkannt und beachtet'.
8. 3.
Das Handelsrecht. Das römische und deutsche.
Das Handelsrecht stellt die dem Handel angehörenden
2) Viel enthält davon Marpcrger getreuer Haudelsdiencr.Nürnberg und Leipzig 1715, z. B. S. 448—474, und Mar-pergcr wohl unterwiesener Kaufmanns Jung. Nürnberg 1715.
.") Die kaufmännische Speculation ist zuerst mit einiger Voll-ständigkeit entwickelt in meinem Verkehr mit Staatspapiere».Gbttingen 1835.