tz. 3. DaS römische und deutsche Handelsrecht, 13
Rechtsinstltute dar. Es besteht aus einer unendlichenMenge einzelner Rechtssätze'. Diese sind nicht zusam-menhangslos, aber je schärser man jeden einzelnen Rechts-satz für sich hinzustellen versucht", um so tiefer dringt manin ihren Zusammenhang ein. Durch einen solchen Ver-such, welcher die Zahl der Rechtssätze nicht vermehrt, son-dern zeigt, nimmt die Einfachheit des Rechtes, welchesnun einmal bei den gegenwärtigen verwickelten Lebcnsver-hältnissen nicht einfach ist noch seyn kann, keinen Schaden.Die Aufgabe ist beschränkt auf die Darstellung des deut-schen Handelsrechts. Dieses wird hier verstanden alsdas in Deutschland geltende Handelsrecht. Diesesdeutsche Handelsrecht ist theils fremdes, in Deutschland recipirtes, nämlich römisches Recht, theils einheimischesRecht, deutschen Ursprungs, deutsches in diesem engernSinn. Das in Deutschland geltende Handelsrecht beruhtauf dem römischen Recht in zweifacher Art. 1. Ein-mal enthält es eine Menge handelsrechtlicher Sätze, welche
1) Nicht einer dieser Rechtssätzc wird dadurch gesunden, daßman sagt, sie beruhten alle ans dem guten Glauben, ans Treuund Glauben, auf der bmm llllss, ans der boiinn loi, ans demkaufmännischen Credit. In diesen vieldeutigen Worten ist einRechtssatz, den man irgend anwenden könnte, also auch ein Prin-cip, nicht enthalten. Nicht eine Frage kann ans ihnen mit Si-cherheit entschieden werden. Man stelle eine Frage, —- sie mußtenun sofort entschieden seyn. Vgl. auch Göschel zerstreute Blät-ter. Bd. 2. S. 85. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1.S. 118. Über die Bedeutung von Treu und Glauben für dieEntwickelung eines wissenschaftlichen Rechts vgl. unten tz. 8. undfür die Auslegung der Handelsgeschäfte unten H. 57. Nr. 8.
") Hierfür ist zunächst die Eintheilnng der RechtSsätzc in be-rechtigende, begriffsentwickelnde und verneinende zu beachten. Vgl.meine Einleitung in d. d. Pr. N. tztz. 33—10.