Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Einleitung.

gegenwärtig gültig stnd^. Das römische Handelsrecht istgültig wie das römische Recht überhaupt, seine Gültigkeitberuht auf einem allmäligen Anwachsen seiner Geltung,es ist recipirt worden durch die Praxis, durch die Anwen-dung, die es gefunden, es ist dadurch unser Recht gewor-den^. Der Zustand der Reception ist kein fertiger, wieer es auch nie war, noch fortwährend wird recipirt undauögestoßen. Es, soweit es gültig ist, mit einem Stoßfortschaffen wollen, ist ein unhistorisches und unpractischesBemühens 2. Ferner hat der Umstand, daß das römi-sche Recht die Grundlage unserer ganzen juristischen Bil-dung und Anschauung ist, und daß es in den Materiendes allgemeinen Privatrechts, welche in das (specielle)Recht des Handels einschlagen mit nur geringen Modi-ficationen unser heutiges gemeines Recht bildet, die Folge,daß das römische Recht durchweg das deutsche Handelsrechtdurchdringt, und auch dies ist gar nicht beklagenswertlH.Wer das Handelsrecht ohne fortwährendes tiefes Einge-hen auf das römische Recht bearbeiten wollte, würde außerdem Zusammenhang des wirklich geltenden Rechtes ste-hen. Das römische Recht ist ein gemeines deutschesRecht. Das deutsche Handelsrecht in dem Sinne deutschenUrsprungs ist entweder particuläres oder gemeines deut-sches Recht.

2) Eine Darstellung des römischen Handelsrechts giebt?nr-(Io88U8 oollootion clo Ioi8 msritimo8. Bd. 1. 1828. S. 53132.

3) Vgl. unten H. 9. und meine Einleitung in d. d. Pr. R.H. 25. und tz. 69.

4) Vgl. Puchta Pandekten. tz. 7.

5) Wohin insbesondere die Lehre vom Wesen der Rechte,von der Ausübung und dem Schutz der Rechte, vom Besitz, unddie Lehre von den Verträgen gehört.

6) Vgl. Xont Vol. I. I.veluro XXIII. Die drei letzten Seiten.