Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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tz. 4. Das particuläre und gemeine deutsche Handelsrecht. 15

5. 4.

Das particuläre und gemeine deutsche Handelsrecht.

Das in Deutschland geltende Handelsrecht ist alsoentweder gemeines römisches oder deutsches Recht indem Sinn deutschen Ursprungs. Dieses deutsche Han-delsrecht ist entweder gemeines oder im Gegensatz vondiesem partikuläres Recht Diese Begriffe, obgleich demHandelsrecht nicht eigenthümlich, bedürfen einer Erläute-rung. Der Gegensatz setzt zuvörderst mehrere Rechtsge-biete voraus. Ein Nechtsgebict, d. h. ein Gebiet, welchesNechtsquellen hat, unterscheidet sich dadurch von andernRechtsgebieten, daß es seine besondere, d. h. ihm alleinangehörende Rechtsquelle hat. Ein Rechtsgebiet kannüberdieß aus mehreren, also kleineren, Rechtsgebietcn, vonwelchen jedes seine besondere Ncchtsquelle hat, bestehen.Wenn dieses der Fall ist, so nennt man das auf einerNechtöquelle beruhende Recht des ganzen Gebietes ein ge-meines Recht dieser kleineren Rechtsgebiete, dieserTheile, aus welchen es besteht, und nennt im Gegensatzdavon das Recht, welches jedes dieser kleineren Rcchts-gcbiete kraft seiner besondern Ncchtsquelle hat, ein par-ticuläres Recht dieses Gebietes. Demnach ist das ge-meine Recht gültig für ein Gebiet, welches in Gebietedes Particularrechts zerfällt, kraft einer Rechtsquclle;es ist gültig für die kleineren Gebiete des Particularrechts,weil sie Theile des Ganzen sind, für welches es gül-tig ist. Demnach setzt der Begriff des gemeinen Rechtsmehrere Nechtsgcbictc, und daß diese überdieß einer undderselben gemeinsamen Rechtsquclle unterliegen, voraus.

1) Der Ausdruck particuläres Recht, Particularrecht, Hut nochaudcre Vedeutuugcu. Vgl. auch uuteu H. 5.