Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
16
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16 Einleitung.

Das Recht, welches nach einer Auffassnngswcise ein ge-meines Recht ist, kann nach einer andern ein particnlärcsRecht seyn, weil ein Rechtsgebict in kleinere Rechtsge-biete zerfallen und zugleich Theil eines größern Nechts-gebietes seyn kann. Das gemeine Recht verliert dadurch,daß seine Gültigkeit für einige der kleineren Gebiete durchdas partieuläre Recht derselben ausgeschlossen ist, nichtseinen Character als gemeines Recht für die übrigen Ge-biete, sei auch nur eines übrig, es gilt für dieses als fürden Theil eines Ganzen, und nicht als particnlärcs Recht.Es giebt ein gemeines Provinzialrecht, ein gemeines Land-recht, ein gemeines deutsches Recht, ein gemeines euro-päisches Recht. Das gemeine deutsche Handelsrechtist demnach ein Handelsrecht, welches für ganz Deutsch-land auf einer Rechtsquelle beruht, es ist gültig für alleNechtsgebiete, welche Deutschland bilden. Zu ihm ver-halten sich die deutschen Stadtrechte und Provinzialrcchteund Landrcchte als Particularrechte. Zu dem gemeineneuropäischen Handelsrecht verhält sich selbst das ge-meine deutsche Recht, und verhalten sich die außerdcutschenLandesrechte, z. B. das französische, neapolitanische, päpst-liche, spanische, portugiesische, holländische, ungrischc, eng-lische Handelsrecht als Particularrecht. Seine größte Be-deutung hat das gemeine Recht dadurch, daß es daspartieuläre Recht ergänzt, wo es diesem an Rechtssätzenfehlt, es ergänzt die Lücken des Particularrechtö. Ein inder Form des Particulargesetzeö erscheinender Rechtssatz istseinem Inhalt nach zuweilen gemeines Recht, aber dieForm macht ihn durchweg zu einem particulären Recht, erist particulär befestigt. Daher bleibt er particulär gültig,wenn gleich er als gemeinrechtlicher aufhört. Es istfür die Findung des gemeinen Rechts bedeutend, daß ein