Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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Z. 5. Das allgemeine Handelsrecht.

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gemeinrechtlicher Rechtssatz in einen: Particulargesetz ver-steckt seyn kann. Von dem gemeinen Recht ist zuunterscheiden das allgemeine Recht, von der gemein-rechtlichen Gültigkeit eines Rechtssatzes oder einesRechtsinstitutes für ein Gebiet, z. B. für Deutschland ,die allgemeine particularrcchtliche Geltungeines solchen in einem Gebiet, z. B. in Deutschland .

8. 5.

Das allgemeine Handelsrecht.

Von dem gemeinen Recht ist zu unterscheiden dasallgemeine Recht. Auch dieses gilt in einer Mehr-zahl von Rechtsgebieten. Aber es beruht für sie nichtauf einer Rechtöquelle, sondern auf eben so vielen par-tikulären Rechtsquellen, als es eben Rechtsgebiete sind.Es macht nicht einen Gegensatz zum particulären Recht,es ist particulärcs Recht. Es ist nur durch die Parti-cularrechte und nur in ihnen vorhanden. Es ist eineZusammenstellung, ein Aggregat, eine Statistik, von meh-reren Particularrechten, insofern sie einen und denselbenRechtssatz, oder ein und dasselbe Rechtsinstitut enthalten.Die Übereinstimmung kann in einzelnen, oder vielen, oderfast allen, oder allen Particularrechten des Gebietes, des-sen Partieularrcchtc man eben durchsucht, einer Provinz,eines Landes, Deutschlands, Europas , des ganzen Erd-balls sich finden. Das allgemeine Handelsrechtstellt die Rechtösätze dar, welche sich bei allen oder dochbei vielen Handel treibenden Völkern und Staaten (ent-weder der ganzen Erde, oder Europas, oder Deutschlands )übereinstimmend vorfinden. Diese Allgemcingültigkeit ei-nes Rechtssatzes beruht also auf vielen particulären Rechts-

Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. Z