Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Einleitung.

sätzen. Dennoch ist sie für das gemeine deutsche Han-delsrecht, auch für das gemeine europäische Handelsrechtbedeutend, weil diese übereinstimmenden Gesetze und Ge-wohnheiten großentheils Rechtssätze enthalten, welche nurFolgerungen aus der Natur der Sache sind, und weil derlebendige Handelsverkehr überall, wie gleiche Einrichtun-gen und Bedürfnisse, so auch gleiche Rechtsansichten schafft.Er bringt die Glieder eines Volkes und die Völker, seiensie örtlich von einander noch so entfernt, in eine bestän-dige Geschäftsverbindung, und erzeugt in dem gesammtenHandelsstande ein lebendiges Bewußtsein des dieselbe be-herrschenden Rechts, eines und desselben Rechts. Unmcrk-lich und immer deutlicher und fester geht auch die Rechts-ansicht, welche in den Gesetzen des einen Landes scharfund bestimmt ausgesprochen ist, in das Bewußtsein ande-rer Völker über, indem es hier die alten Ansichten abrun-det, berichtigt, ergänzt, erweitert, und auch ganz neueschafft. Das ursprünglich fremde Recht wird in unmerk-baren Übergängen auch ein einheimisches Recht, und wirddann durch die Gesetzgebung auch hier gegen Anfechtunggesichert. Das particuläre deutsche, wie das außerdcutscheHandelsrecht hat daher auf die Entstehung und Ausbil-dung auch des gemeinen deutschen, wie auch des gemeineneuropäischen Handelsrechts vielfach eingewirkt, so daß esfür die Findung und das Verständniß dieses zwiefachengemeinen Rechts nicht entbehrt werden kann. Das all-gemeine deutsche und außerdeutsche Handelsrecht dient dazu,die Erkenntniß des Wesens eines Nechtsinstitutes zu er-leichtern, die aus einer wissenschaftlichen Entwickelung re-sultirenden Rcchtssätze des gemeinen Rechts, also das wis-senschaftliche gemeine Recht als richtig zu belegen, unddas gemeine Gewohnheitsrecht, die gemeinen deutschen und