tz. 6, Zeugnisse des allgemeinen Handelsrechts. 19
europäischen Handelsüsancen, zu finden, denn das allge-meine Recht ist nicht selten ein particulär befestigtes ge-meines Recht. Hieraus erhellet, daß das deutsche Han-delsrecht in vielen Sätzen nicht lediglich ein deutsches, son-dern auch ein europäisches oder selbst ein Handelsrecht desganzen vom Handel belebten Erdballs ist
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Zeugnisse des allgemeinen Handelsrechts.
Das allgemeine Handelsrecht besteht theils aus par-tikulärem deutschen, theils aus außerdeutschem Handels-recht. Die Zeugnisse für die einzelnen particulären Han-delsüsancen, die deutschen wie außerdeutschen, sind nirgendsgesammelt. Weit ergiebiger ist für das allgemeine Han-delsrecht das gesetzliche HandelsrechtDabei ist, was
1) Vgl. ötullos S. III. IV. und cknp. II. S. 12
— 21.
1) Eine Sammlung der Quellen für das gesammte Handels-recht fehlt. Sammlungen der sämmtlichen Handelsgesetze, derdeutschen und außerdeutschen, sind versucht worden.
1. Begonnen ward eine solche Sammlung von Georg Frie-drich von Martens . Er wollte eine Auswahl geben, und zwarder Gesetze aller europäischen Staaten seit der Mitte des 17tenI. H., geordnet nach dem Inhalt. Es ist aber nur der ersteTheil erschienen, welcher die französischen Rechtsqnellen liefert.Gesetze und Verordnungen der einzelnen europäischen Mäcbteüber Handel, Schifffahrt und Assccuranzen seit der Mitte des17tcn Jahrhunderts. Mit einigen erläuternden Anmerkungenvon Georg Friedrich von Martens. Erster Theil. Frank-reich . — Gottingen 1802. in 8.
Der zweite Band sollte auf Spanien und Portugal sich beziehen,der dritte ans England . Die Vorarbeiten bezogen sich aber schonans alle europäischen Staaten.