tz. 6. Zeugnisse des allgemeinen Handelsrechts. 21sondere eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu dem
setzung zu benutzen. Das Werk zerfällt in zwei Abtheilun-gen. — 1. Die erste Abtheilung (S. 1—133) enthältdie Loneorllnnee. Die Vergleichnng erstreckt sich aber»nr auf nenn Texte, nämlich auf acht Handelsgesetzbücher:das französische, spanische, holländische, portugiesische, ungri-sche, russische, preußische (im allgemeinen Landrecht) und dasvon Bilbao , und auf den Entwurf eines H. G. B. fürWürttemberg ; bei der Gerichtsbarkeit (S. 124) ist nocheine mexikanische Verordnung herbeigezogen. Die Verglei-chnng giebt aber nicht die einzelnen Artikel, welche zusam-men gehören, d. h. dieselbe Frage betreffen, ungetrennt aufeinem Platz, sondern stellt in nenn Spalten große Abschnitteneben einander, und zwar so, daß bei jedem Text dessen ei-gene Artikelfolge beibehalten ist. Die Vergleichnng der ein-zelnen Artikel innerhalb dieser Abschnitte, also die eigentlicheArbeit, bleibt mithin dem Leser. So sind z. B. in Betreffder Handelsgesellschaften auf 24 Seiten gegen 800 Artikelzusammengestellt, aber die wirklich zusammengehörenden Ar-tikel stehen seitenweit von einander, so daß nicht verglichen,sondern nur das zu vergleichende Material vorgeführt ist.Aber nicht vollständig, denn das zu Vergleichende steht au-ßerdem da, wo man es nach der Überschrift nicht immersucht. Ein Homeyer liefert andere Concvrdancen. Die eon-eoi'chmeo als solche ist also entbehrlich.— 2. Die zweiteAbtheilung des Werkes (S. 137 — 403) mit der Über-schrift: llockes et Tois ncur oompns llnns In oonooräanoo,theilt außer dem erwähnten sardinischen H. G. B. den Texteiner Menge von nicht französischen Handelsgesetzen in fran-zösischer Übersetzung mit. Sie wird dem größeren Theil nachfür deutsche Juristen werthlos seyn. Denn die meisten Textesind Wechselordnungen, welche mit Ausnahme der copenha-gener von 1081, die in Siegels oorp. jur. oumb. sich fin-det, und der von Parma, sämmtlich und zwar im Originalund in deutscher Übersetzung in Meißner Codex der euro-päischen Wechselrechte sieben (cöthener, dessaner, östeneickische,