Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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tz. 12. Eigentlicher Handel.

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Dahingegen ist es gleichgültig, ob sie oder ob sie nicht1. einer regelmäßigen und mehrseitigen Nachfrage un-terliegt 2. einer solchen unterliegen kann 3. zumBedarf Vieler gehört, 4. im Eigenthum vou Niemandenund daher Jedem leicht erlangbar, 5. leicht verderblichund daher schwer aufbewahrbar ist, 6. einen wechselndenPreis hat Denn die fünf ersten Umstände wirken nurauf die Vortheilhaftigkeit des Betriebes, und der letzterenur auf die Richtung der Spekulation, keiner auf dieMöglichkeit des Betriebes. Eine Sache, die noch in denHänden des Producenten ist, ist Product, Fabricat, Hand-werkskram, sie wird erst Waare, wenn sie in den eigent-lichen Handel gekommen ist. IV. Eigentliches Han-delsgeschäft. Die einzelnen Geschäfte, d. h. Verträge,deren Summe das Gewerbe des eigentlichen Handels ei-nes Individuums, also des Handelsgewerbes eines Kauf-mannes bildet, sind eigentliche Handelsgeschäste. Ein ei-gentliches Handelsgeschäft ist ein solcher Vertrag, der inVerbindung mit andern Verträgen das Handelsgewerbeeines Kaufmannes bildetDanach beurtheilt sich, ob

3 und 4) Anders, aber unrichtig, Wilda und Brackenhöftin Weiskes Rechtslestcon. Bd. 6. S. 46. Bd. 5. S. 42.

5) Auf die vier letztgenannten Umstände legt Gewicht BuschDarstellung der Handlung. Bd. l. S. 121 126.

6) DieS bestrcitet Treitschkc in Richters Jahrbüchern 1843.S. 765, nach ihm soll jeder Speculationskauf eines Jeden einHandelsgeschäft seyn, und natürlich ein eigentliches, denn nurvon einem solchen redet ja unser tz. 12. im Gegensatz des tz. 13.Allein wenn ein Weinhändler einen Diamantschmuck speculirend(um ihn theurer wieder zu verkaufen) kauft, so ist der Kaufkein eigentliches Handelsgeschäft, weil dieser Kauf den Käufenseines Gewerbes nicht zugerechnet werden kann. Nach Parti-