Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
62
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62 Der Handel.

ein einzelner Kauf oder Verkauf als ein eigentliches Han-delsgeschäft aufzufassen ist, dies kann nur durch Verglei-chung mit andern Verträgen heraus gestellt werden. Alseigentliches Handelsgeschäft kann nur ein Kauf oderVerkauf, oder ein Tausch gelten. Daß ein Geschäft einHandelsgeschäft sei, muß gemeinrechtlich der, welcher esbehauptet, beweisen'. Nach Particularrechten streitet eineVermuthung für das Daseyn eines Handelsgeschäftes".V. Die Gesammtheit der eigentlichen Handelsgeschäfte istgleichbedeutend mit Waaren umsatz, auch Handel ge-nannt. Dieser ist ein Theil des Handelsverkehrs. Derfgesammte) Handelsverkehr, auch Handel genannt,ist die Gesammtheit der eigentlichen und der uneigcntli-chen, gewerblichen und nicht gewerblichen, Handelsge-schäfte'. Er ist ein Theil des Rechtsverkehrs, d.h.der Gesammtheit aller Rechtsgeschäfte.

cularrechtcn ist er aber ein uneigcntliches Handelsgeschäft. Vgl.unten H. 13.

a) Die für eine gemeinrechtliche Vermuthung von Brinck-mann Handelsrecht H. 2. Note 9. angeführten Stellen sind garnicht zutreffend.

d) In Betreff der Handelssrau: Preuß. L. R. tz.49V.eöininareial. ^rt. 19. 25. In Betreff eines eigenenWechsels: (loäo cls eomm. ^rt. 638. In Betreff jeder Ver-bindlichkeit unter Kaufleuten: Hamburger H. G. O. Art. 1V.Bremer H. G. O. §. 19. Ooclies Liail. ^.rt. 3. Bgl. Entwurf e. H. G. B. für Deutschland S. 25. 26.

7) Wenn man sagt, der Handel zwischen zwei Gebieten seiim Großen aufgefaßt ein Tausch, indem Gütermengen gegeneinander aus und einwandern, so übersieht man, daß dieserfactische Tausch juristisch, wenn nicht ausschließlich, doch größ-tenthcils auf lauter Kaufgeschäften beruht, indem nur selteneinzelne Tauschgeschäfte unterlaufen.