104
Der Jnstitor.
Jnstitor contrahirt, verwechselt. Es sind also drei Fällezu unterscheiden. 1. Der Jnstitor contrahirt mit Bezug-nahme auf den Principal. 2. Der Jnstitor contrahirtohne Bezugnahme auf den Principal. 3. Der Jnstitortheilt nur den Willen des Principals mit. Der zweiteund dritte Fall gehört gar nicht in die Lehre vom Jnsti-tor, weil in beiden Fällen der Jnstitor gar nicht als Jn-stitor auftritt, denn der Jnstitor soll contrahiren und alsJnstitor contrahiren Diese beiden auszuscheidenden Fällebeurtheilen sich nach allgemeinen Grundsätzen. 1. Dereine auszuscheidende Fall. Der Jnstitor contra-hirt ohne Bezugnahme auf den Principal. Er contrahirt,wie man es nennt schlechtweg in eigenem Namen. Indiesem Fall ist nur der Jnstitor aus dem Contract ver-pflichtet Er hat den Contract für eigene Rechnunggeschlossen, und daher ist sein Contrahent weder verpflich-tet, sich an den Principal verweisen zu lassen, noch be-rechtigt gegen diesen. 2. Der andere auszuschei-dende Fall. Der Jnstitor theilt nur den Willen desPrincipals mit. In diesem Fall ist der Contract zwi-schen dem Principal und dem Dritten geschlossen, mithinnur der Principal, nicht der Jnstitor, aus demselben ver-pflichtet °. Der Jnstitor als Nuntius steht kraft der
zwölf bewilligt haben würde. So ist also der Grauschimmelfür zwanzig gültig gekauft!
3) Daher wird dieser beiden Fälle fast gar nicht in denTiteln äs exsrcitoria actions und äs institoria actions gedacht.Es wird fast ausnahmslos die Form vorausgesetzt, durch welchedie sxsrcitoria und institoria activ begründet wird.
4) Vgl. unten tz. 29. zu Anfang.
5) Und berechtigt. Hierüber oben tz. 24.
6) Und berechtigt. Hierüber oben K. 24.