§. 26. Haftung des Jnstitor neben dem Principal. 105
aetio cloli für das Interesse ein, wenn der Wille desPrincipals ihm nicht so, wie er ihn mittheilt, mitgetheiltworden ist. Ob der Jnstitor, welcher mit wörtlicher odersonst erkennbarer Bezugnahme auf den Principal aufge-treten ist, contrahirt hat, oder nur als Nuntius mini-strirt hat, ist zunächst nach den Umständen zu entscheiden,welche bald deutlich auf das erstere, bald deutlich aufdas letztere hinweisen. Im Zweifelsfall, der voraussetzt,daß die Entstehung des Geschäftes des Willens des Jn-stitor nicht bedarf, kann er nicht als Contrahent gelten,weil sein ihn verpflichtender Wille eben zweifelhaft ist.3. Zu erörtern bleibt der Fall, daß der Jnstitormit Bezugnahme auf den Principal, und überdies ma-teriell so contrahirt, daß er und der Principal ver-pflichtet wird, d. h. der Fall, daß die institorische Klagebegründet ist
§- 26.
Haftung des Jnstitor neben dem Principal.
Aus dem Contract, welchen der Jnstitor geschlossenhat, ist der Jnstitor immer verpflichtet. Aber andersnach heutigem, als nach römischem Recht. I. Das römi-sche Recht. 1. Erster Fall. Wenn der Jnstitor denContract in eigenem Namen schloß, so ist nur er ausdem Contract verpflichtet'. 2. Zweiter Fall. Wenn erihn so schloß, daß die institorische Klage gegen den Prin-cipal rechtlich begründet ist, dann ist er und der Prin-
7) Diesem Fall stehen außer den beiden erwähnten Fällennoch zwei andere, in welchen sie nicht begründet ist, gegenüber:Daß der Contrahent gar nicht Jnstitor ist, und daß der Jn-stitor materiell ungehörig contrahirt. Hierüber §. 27. 6.
l) Vgl. oben §.25. Nr. t. und unten §. 29. Note