und zu beweisen". Es versteht sich übrigens, daß nun-mehr der Jnstitor, aus dem Contract, aus welchem erzur Erfüllung verpflichtet ist, auch berechtigt ist auf dieErfüllung". Die Verpflichtung des Jnstitor aus demVermögen des Principals zu erfüllen, soll durchden Umstand begründet seyn, daß er die factische Mög-lichkeit hat, aus dem Vermögen des Principals zu er-füllen Durch diesen Umstand allein ist sie aber nicht
17) Auch ohne daß dieser Umstand eingetreten ist, kanndie Klage auf Erfüllung gegen den Jnstitor versucht werden,in der Hoffnung, er werde einräumen, daß die Voraussetzungfür die institorische Klage, die Bevollmächtigung, überhauptnicht oder nicht ausreichend vorhanden sei.
18) In §. 24. ist ihm daher auch nur das Klagrecht ab-gesprochen worden.
19) Diese Ansicht, nur in anderer Fassung (wenn er Ver-mögen des Principals in Händen hat, unter seiner Verwaltunghat, soweit ihm die Mittel zu Gebote stehen), hat z.B. GlückBd. IS. S. 330. 33l, und haben die EntscheidungSgründe einesErkenntnisses des O. A. G. zu Dresden (Seuffcrl ArchivBd. 5. Nr. 279), des O. A. G. zu Jena (Seussert ArchivBd. 6. Nr. 33), und des O. A. G. zu Lübeck (HamburgerSammlung Bd. l. S. 201). Die Worte in den lübecker Ent-scheidungsgründen: Nach heutigem Gerichtsgebrauch ganz aus-gemacht, daß Klage darauf, daß er dem andern Contrahenten,insofern ihm die Mittel dazu zu Gebote stehen, Zahlung ausdem Vermögen des Mandanten zu verschaffen habe, sindnach dem Zusammenhang und den Citaten nicht dahin zu ver-stehen, daß er nach Kräften dafür Sorge trage, daß derMandant zahle, sondern dahin, daß er aus dem Vermögendes Mandanten zahle. Thibaut Pand. Aufl. 8. §. 52S. istin unpräciser Fassung (Befriedigung verschaffe für befriedige)offenbar derselben Ansicht. Göschen Vorlesungen tz. S34,öfters citirt, äußert gar nicht eine eigene Meinung.
Der Jnstitor.