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Der Znstitor.
diese sei vorhanden. Die Hinweisung ist also bedeutend,dem Jnstitor und dem Dritten, damit unzweifelhaft derPrincipal aus dem Contract, also zum Vollen verpflichtetwerde. Fehlt es an der Hinwcisung auf den Principalnicht, so ist die Form gleichgültig, wie der Jnstitor dieetwaige Urkunde über den Contract unterzeichnet, ob zu-nächst mit seinem und dann sdarunter oder rechts) desPrincipals Namen, oder zunächst mit des Principals unddann seinem Namens 2. Ist aber der erwähnte regel-mäßige Fall eine wesentliche Voraussetzung für die Haf-tungsverbindlichkeit des Principals? Ist die letztere den-noch begründet oder fehlt sie, wenn der Jnstitor ohnesolche Hinweisung sauf eigenen Namen) den Contractschloß? Die Frage sieht ab von einer etwa stattgehab-ten Verwendung, denn sie geht nur auf die Haftungaus dem Contract. Die richtige Ansicht ist folgende.Für diese Haftung ist das nach dem Willen des Princi-pals und des Jnstitor vorhandene wirkliche Verhältnißder Vertretung nicht hinreichend, sondern es ist nothwen-dig, daß der Dritte den Principal bei dem Abschluß imAuge gehabt hat^. Doch genügt auch dieses nicht, er
5) So sind auch dic Particularrcchtc auszulegen, z. B. dieaugsburger W. O. Vgl. unten Note l6. Es wird wohlkeines sich finden, welches auf diese Form Gewicht legt.
6) Der Dritte muß beim Abschluß des Contractes denPrincipal im Auge gehabt haben. So auch Mühlenbruch Cessionsä. III. S. 143. und S. 147. Note 296. Entscheidender, alsdie Gründe, welche Gensler im Archiv für die civil. PraxisBd. 1. S. 393—395, und als dic Stellen, welche Cropp Ab-handlungen Bd. 2. S. 388. Note 82. anführt (I-. 6. §.1.1,. 31.pr. O. äs nsKvt. Asstis. I,. 10. §. 5. O. mauäati. I,. 13. <ä. siesrtum pstawi- (4. 2.)), wo auch weitere Literatur sich findet,ist aber §.1. I. guoä eum so, gui in alisna potsstats (4.7.):