tz. 29. Zweite Voraussetzung. Formeller Zusammenhang. 123
mochte nur wissen, daß der Jnstitor Jnstitor sei, oder
„kläsm äomiui ssgui viästur", vgl. mit Z. 8. soä. und 1^. 1.Z. 3. 1^. 5. Z. 1. v. guoä mssn. (15. 4.), und besonders dieH. 1. A. 9. O. äs sxsreitoria aetious. Das Factum, welcheshier Osilius beurtheilt, ist: der Schiffer borgt zur Schisssrepa-ratur, hat also, als er contrahirt, den Willen, das Geld zudem Zweck zu verwenden, verwendet es aber, hinterher denWillen ändernd, nicht. Die Frage ist also: haftet der RhederausdemContract? Es wird nun unterschieden, wie ercontrahirt hat, entweder erstens angebend, daß er für dasSchiff contrahire, dann haftet der Rheder, oder zweitensnicht angebend, daß er für das Schiff contrahire, dann ist esumgekehrt. Daß er, soweit verwandt wäre, hafte, was un-zweifelhaft ist, spricht Osilius nicht aus, weil die Frage aufdieses Factum nicht gestellt war. Die Entscheidung, daß imzweiten Fall die Haftung aus dem Coutract wegfalle, beruhtalso darauf, daß der Schisser seine Jnftitorenqualität verschweigt.Diese Art der Eontractsschließung ist eben seine Prellerei gegenden Dritten, den er, ungeachtet er verwenden will, insofernprellt, als er ihn mit dem Beweise der Verwendung belastet,beruht also nicht auf einer zu der Art der Eontractsschließungnoch hinzukommenden anderweitig zu denkenden kraus. Sonsthätte ja auch Osilius den dritten Fall, daß diese kraus fehle,der doch so nahe lag, gar nicht entschieden, und wie kann esfür die Haftung des Principals einen Unterschied machen,ob das Factum, welches dasselbe bleibt, nämlich die Art derEontractsschließung, noch von besonders bösen Gedanken desJnstitor begleitet ist. Es ist also gar kein besonderes Gewichtauf die Worte ab initio oousiliuiu espit krauäauäi ersäitoriszu legen, sie sind nicht entscheidend, sondern nur beschreibend,denn die zwei Fälle unterscheiden, sich auch noch so: Der Schif-fer, welcher ja, als er contrahirt, den Willen hat, das Geldin das Schiff zu verwenden, prellt entweder hinterher, indemer diesen redlichen Willen unredlich ändert, und dann prellt erden Rheder, oder er prellt gleich anfangs, also mit redlichemWillen gegen den Rheder, prellt also den Gläubiger. Den