Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Der Institor.

Übertragung der ganzen Procura Die letztere unter-liegt jedoch stets, zumal wenn der Principal anwesend ist,zuvor dem Bedenken: ob es nicht entsprechender sei, demPrincipal selbst die Wahl des neuen Institor zu überlas-sen? 3. Daher darf er nicht fubstituiren, wenn ihm dieSubstitution verboten ist. Ein solches Verbot überhebtden Institor bei einem Nothstand, wo er nicht persönlichfungiren kann, im Zweifel der Überlegung, ob es in: In-teresse des Principals gerathener sei, das Geschäft stillstehen oder durch einen andern Institor fortsetzen zu lassen.4. Doch kann dem wahren Sinn nach das Verbot denFall nicht treffen sollen, wo der Institor die eigene Thä-tigkeit einstellen muß, und die Nichtsubstitution gegen dasoffenbare Interesse des Principals seyn würdet 5. Dergültige Substitut des Institor verbindet den Principaleben so wie der Institor selbst °, der Principal mag dieSubstitution vor dem Contract gekannt haben, oder nicht'.

6) Daher die Bestimmungen der Particularrechte. Preußi-sches Ld.R. tz.S20.S21.- Österreichisches Gesetzbuch, tz.1010. (ZoäiKO cke oomereio. ^,rt. 195. docliZo aomiriereisl.^.rt. 162.

7) Daraus erklärt sich die Gültigkeit der vom Schiffer ver-botswidrig, ja selbst der wider ein namentliches Verbot, natür-lich wenn kein anderer Substitut zu haben ist, vorgenommenenSubstitution 1^.1. H. 5. O. äs exereit. aat. Es ist daher diesefür den Schisser ausgesprochene Bestimmung nicht als einesinguläre nur für ihn geltende zu nehmen. Bgl. Michelsender Oberhof zu Lübeck . 5lo. 15.

8) n. 1. tz. 5. II. cke exercit. aet. Na^istrum autsm aoei-pimus, non solum guern exereitor praeposuit, seck et euin,guein maxister.

9) Der Grund für den nichtwissenden Principal ist, daßdie Substitution ein Factum ist, das er gelten lassen muß;