tz. 32. Substitution des Znstitor. 147
6. Der Jnstitor ist dem Principal wegen jeder Nachläs-sigkeit bei der Wahl des Substituten verantwortlich
7. Der Substitnt hat, soweit die Substitution als derProcura gemäß gelten muß, gegen den Principal dieRechte, welche jedem Contrahenten des Jnstitor zustehen",im Übrigen ist nur der Jnstitor ihm verbindlich.
§. 33.
Unerlaubte Handlungen des Jnstitor.
Für die Verbindlichkeit des Principals aus unerlaubtenHandlungen des Jnstitor' ist zu unterscheiden: Unrecht-lichkeit 1. bei dem Abschluß, 2. bei der Erfüllung desContractes, 3. unabhängig vom Contract. — 1. Liegtdas Widerrechtliche der Handlung darin, daß der Jnstitorgegen die Vollmacht handelt, nämlich contrahirt, wo ernicht, oder auf eine Weise, wie er nicht befugt ist, sokommt es nur darauf an, ob der Dritte guten Grundhatte, den Contract für der Vollmacht gemäß zu halten,dann haftet der Principal, weil er selbst als der Contra-hcnt gilt, und die Unrechtlichkeit, als solche, kommt gar
für den wissenden, daß, indem er den Substituten fungirenläßt, nun er selbst diesen Znstitor angestellt hat. 1^.1. Z. 5.O. äs sxsroit. astions.
10) Daß er, wenn ihm die Substitution nicht ausdrücklicherlaubt ist, für den easus hafte, behaupten unrichtig Pöhls§. 34. und Wender §. 44. Vgl. unten §. 33. Note 3.
11) Oirisia sniin kaeta ina^istri äsdst xrasstars, gui sumpraoposuit. I,. 1. H. 5. I). äs sxsreit. ast.
1) Kritz S. 317 — 319. Glück XIV. S. 247 — 231. —Preußisches Ld.-R. §.315 — 519. (loäiKs äs soinsreio. Xit.183. tüoäiAS eommereial. Xrt. 151.
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