tz. 42. Rechtsverhältniß . 191
Wegen dieser beschränkten und indirekten Haftung kannman sagen: der Commanditist ist nach außen hin nichtGesellschafter, d.h. kein eigentlicher Gesellschafters 6. DerCommanditist haftet mit dem eingeschossenen oder einzu-schließenden Commanditencapital. Mit dem auf dasselbegefallenen Gewinn, welcher dem Gesellschaftsvertrag ge-mäß berechnet, und an ihn bereits ausgetheilt ist, hafteter nicht, er braucht ihn also nicht wieder zum Besten derGläubiger einzuschließen'. Er braucht selbst nicht so viel
nem ganzen Vermögen haften, wenn er als Gesellschafter, aberohne die Größe seines Einschusses genannt sei. So BüschDarstellung II. S. 273. 274. Oasaroxis I. äiso. 29. Ho. 27.S. 163. Allein wenn er als Commanditist genannt ist, so istja eben durch diese Qualität seine beschränkte Haftung ausge-sprochen, und der Dritte hat es sich selbst zuzuschreiben, daßer sich, interessirte es ihn, nach der Größe der Commanditen-gclder nicht erkundigte. (Morstadts — H. R. §. 22 6l. Note76 — Einwand hiergegen: es sei unehrlich, nicht unbefragtgenauer zu belehren, ist unrichtig, weil hier das gänzlicheSchweigen, über das Daseyn der Commanditcngescllschaft,nicht benachtheiligt, mithin auch nicht die unvollständige Mit-theilung. Die Berufung auf die Gewähr für geheime Män-gel einer Sache ist unzutreffend.) Freilich in dem ungewöhn-lichen Fall, daß er mit seinem Willen schlechtweg als Gesell-schafter genannt, und mit auf seinen Namen das Geschäft ge-schlossen ist, haftet er mit seinem ganzen Vermögen (und auchdirect), weil er hier nach außen hin, das innere Verhältnißentstellend, als eigentlichen Gesellschafter sich hat verpflichten lassen.
3) Daher sagen die ältern Juristen: er sei xartieops, abernicht soeius, denn er hafte nur all ratain oaxitalis, und könne-direct weder klagen noch belangt werden. Llasarexis I. äise. 39.Ro. 36—33. S. 256. Daher nennt der dolliAo eommoecialihn ooinxarto im Gegensatz des sovio (^.rt. 556. 582.).
ö) Ob der Commanditist mit dem ausgezahlt erhaltenenGewinn hafte? ist sehr bestellten. 1. Für die Bejahung: