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Die Commanditcngesellschaft.
von dem Gewinn zurückzugeben, daß das seit der letzten
xarsiss. Ho. 21. Pöhls S. 222. Eichhorn Aufl. 5.und ausführlicher Aufl. 6. tz. 387. Mittermaier Aufl. 4. §. 592.Vgl. Aufl. 5. 526. Uo. VIII. Vorsil äss sooiötös eommsr-eialss. S. l63—119. Treitschke Gcwcrbegesellschaft §. 49. und§. 192. S. 265. 266. — 2. Für die Verneinung: BüschDarstellung II. S. 277. Bender S. 329. 321. Frey inElvers Themis. II. dlo. 15. hier ist die Frage am weitläuftig-sten besprochen, die eigene Meinung S. 385. 389 —393. Vrs-ellap. VIII S. 51—54. Mittermaier Aufl. 6. H. 556.Xo. VIII. Morstadt H. N. tz. 22 d. Nr. 7. und Note 84.S. 79. 71. ?aräessus eours. IV. S. 125. 126. entscheidetsich über die ,/delicate" Frage nicht. — 3. Gründe, wiediese, für die Verneinung: der Commanditist hafte nur mitdem Capital, oder: der ausgetheilte Gewinn gehe in daS Pri-vatvermögen des Commanditisten über, welches für die So-cietätsschulden nicht hafte, oder: der Commanditist wolle nichtbloß für seine Erben gewinnen, und wirklich lucriren, Ent-geltung, nicht eine Scheindividende haben, oder: die Bejahunghabe nicht eine festbcgründete Ansicht für sich, sind eben sowenig beruhigend, als wenn man für die Bejahung sagt:Inernm non intalli^itue rü»i llsäueto asrs alisno, oder: dasCommanditcncapital mit dem Gewinn bilde ein Ganzes undzusammen das Societätsvermögcn, was aus der für unsereFrage zu allgemeinen I,. 27. v. xeo soeio (17. 2.) nicht ent-nommen werden kann, oder: es gebe keinen andern Zeitab-schnitt als selbstständigcn Berechnungstermin, als die Aufhe-bung der Gesellschaft, und alle frühere Austhcilung des Ge-winnes könne danach nur als provisorisch gelten. — 4. DasRichtige scheint die Verneinung zu seyn, also keine Pflicht,wieder cinzuschießen. (So auch IVstbosk v. H. ^rt. 20. Vgl.auch (loäiAo oommereial. ^.rt. 564.) Es dreht sich Alles zu-letzt um die Frage: ob die von dem komplementär und demCommanditisten auf bestimmte Termine gesetzte Abrechnung undAuszahlung, z.B. jährlich soll abgerechnet und ausbezahlt wer-den, von den Gläubigern des Komplementärs angefochten wer-