Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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H. 42. Rechtsverhältniß.

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Liquidation durch Unglücksfälle geschmälerte Commanditen-geld ergänzt würdeAuf den societätsmäßig berech-

nn kann. Es ist diese Liquidation die Bedingung, unter wel-cher der Commanditist sein Capital in die Handlung gegebenhat, und welche, soll es darin bleiben, der komplementär ein-halten muß. Die Gläubiger des letzteren haben nun aber keinRecht darauf, daß der komplementär solchen Bedingungen sichnicht unterwerfe, jeder Gläubiger muß es sich gefallen las-sen, und setzt sich dem aus, daß sein Schuldner sich andereGläubiger quovis titulo constituire, und diese vor ihm befrie-dige. Auch können die Gläubiger nicht geltend machen, daßsie wider Treu und Glauben getäuscht seien, denn, war ihnendas Commanditenverhältniß gar nicht bekannt, so erhalten sie,die nur dem Credit des Komplementärs trauten, schon durchdie Haftung des Commanditencapitals mehr, als sie vor-aussetzten; war ihnen das Commanditenverhältniß bekannt, zu-fällig oder gemeldet, aber ohne die bedungenen Liquidations-termine, so müssen sie es sich selbst zuschreiben, daß sie nachden letzteren sich nicht erkundigten. Was Gerber d. Pr. R.tz. 197 Note 8 hier noch in letzter Znstanz beigefügt habenwill, ist nichts Anderes, als eine Umschreibung der Frage,(nicht ein Grund für die Verneinung,) welche ja eben die ist,ob der Commanditist die ihm ausgezahlte in sein Vermögenübergegangene Dividende zu erstatten, also soweit mit seinemsogenannten Privatvermögen für die Schulden zu haften habe.

lll) Diese Schmälerung geht auf Gefahr der Gläubiger,selbst wenn sie dadurch entstand, daß der Schuldner außer denjetzt auftretenden Gläubigern noch andere erwarb, und daß erdiese früher befriedigte, als jene. Das muß jeder Gläubigersich gefallen lassen.

19a) Er ist auch nicht verpflichtet, die eingetretene Schmä-lerung, wie sie sich beim periodischen Rechnungsabschluß ge-zeigt, den künftigen Creditoren oder allgemein zu veröffentli-chen, und widrigenfalls für den früheren Totalbetrag zu haf-ten. Auch dann ist er nicht dazu verpflichtet, wenn er sich alsThiil's Handelsrecht, tr Bd. Ze Aufl. 1Z